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Das FG Niedersachsen beschäftigte sich vor einiger Zeit mit der Frage, wie der Aufwand für ein Arbeitszimmer, das von mehreren Personen genutzt wird, aufgeteilt wird.
Die OFD Hannover hat aktuell zur Berechnung der anteiligen Fläche für das Büro Stellung genommen.
Nutzung: FG Niedersachen 20.6.07, 2 K 52/04, Revision unter IV R 21/08
Fläche: OFD Hannover 4.8.08, S 2354 – 38 – StO 217

Verteilung der Kosten bei unterschiedlicher Nutzung

Wird ein Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus von beiden Ehepartnern beruflich genutzt, müssen die Aufwendungen nicht nach den Besitzverhältnissen aufgeteilt werden. Nutzt ein Ehepartner vorwiegend das Büro, so kann sein Anteil an den Kosten höher ausfallen. Der Tenor des Urteils des Niedersächsischen FG ist in der Praxis besonders für die Fälle relevant, in denen das Arbeitszimmer für einen Ehepartner den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet. Dann kann zumindest ein Großteil der Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Im zugrunde liegenden Fall betrug das Nutzungsverhältnis 80 zu 20 v.H. und beiden Ehepartnern gehörte das Haus je zur Hälfte.
Der Anteil der Ehepartner an den Gesamtaufwendungen des Arbeitszimmers beträgt nicht lediglich die Hälfte des Gesamtbetrages, sondern ermittelt sich nach dem Verhältnis ihres Nutzungsanteils. Auch soweit die Aufwendungen den Miteigentumsanteil übersteigen, hält der Senat die Aufwendungen für abzugsfähig. Würde ein Berufstätiger ein Arbeitszimmer nämlich allein nutzen, könnte er die Aufwendungen hierfür in vollem Umfang abziehen – unabhängig von seinem Miteigentumsanteil. Denn insoweit hat er die Aufwendungen zur Erzielung von Einkünften auf sich genommen. Nutzt nun der Ehepartner als Miteigentümer das Arbeitszimmer ebenfalls und nur in geringem Umfang, kann dies nicht dazu führen, dass sich der Anteil der Aufwendungen plötzlich auf die Hälfte reduziert. Vielmehr muss in Höhe des weitergehenden höheren Nutzungsanteils ein Abzug ebenfalls möglich sein.
Die Verwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt, entsprechende Fälle sind offenzuhalten.

Berechnung der Flächenanteile

Die OFD Hannover weist auf die oftmals fehlerhafte Ermittlung der abziehbaren Kosten für ein Arbeitszimmer hin. Diese sind im Verhältnis der Fläche der Wohnung zur Fläche des Arbeitszimmers aufzuteilen. Beträgt die Wohnfläche einschließlich Arbeitszimmer 100 qm und die des Arbeitszimmers 20 qm, so beträgt der abziehbare Kostenanteil
20 v.H. Betragen die Gesamtkosten 2.000 EUR, so sind diese mit 400 EUR als Werbungskosten oder Betriebsausgaben unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 2 EStG abziehbar.
Bei der Ermittlung der Wohnfläche bleiben Nebenräume grundsätzlich außer Ansatz. Das sind beispielsweise Keller, Waschküchen, Abstellräume, Dachböden und sonstige Zubehörräume. Nicht zur Wohnfläche gehören außerdem Räume, die den nach ihrer Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht genügen. Wird ein Nebenraum also nicht wie ein Zubehörraum genutzt, so ist dieser Raum nur dann in die Wohnflächenberechnung einzubeziehen, wenn die entsprechende Nutzung nicht gegen Bauordnungsrecht verstößt. Das gilt etwa für Hobbykeller, Kellerbar, Kellersauna oder ein Gästezimmer im Keller. Allein die besondere Ausstattung eines Zubehörraums und seine tatsächliche Nutzung als Wohnraum reichen allerdings nicht aus, um die Wohnfläche entsprechend zu erhöhen.

Steuer-Tipp

Wird in einem Einfamilienhaus die Gesamtwohnfläche durch Erweiterungsbaumaßnahmen vergrößert, so ergibt sich für die anteilig auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten ein veränderter Aufteilungsmaßstab. Wurde die Erweiterung mit Krediten finanziert, sind die Schuldzinsen selbst dann anteilig zuzuordnen, wenn die Baumaßnahmen das häusliche Arbeitszimmer nicht unmittelbar betroffen haben.