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Einkünfte, die durch die Vermietung eines festverankerten Hausboots an Feriengäste erzielt werden, sind als Vermietungseinkünfte zu versteuern. |

Sachverhalt

Im Streitfall vermietete die Steuerpflichtige ein festverankertes Hausboot an Feriengäste. Das Boot konnte beheizt und ganzjährig genutzt werden. In ihren Steuererklärungen gab sie gewerbliche Einkünfte an mit der Begründung, die von ihr durchgeführte Gästebeherbergung sei professionell und gehe über eine Vermögensverwaltung hinaus. Zudem erbringe sie Sonderleistungen an ihre Gäste, wie zum Beispiel bezogene Betten, Gestellung von Fahrrädern oder einen Wäscheservice.

Im Rahmen ihrer Gewinnermittlung nahm die Steuerpflichtige Sonderabschreibungen, die nur für gewerbliche Einkünfte vorgesehen sind, in Anspruch. Dabei legte sie eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 15 Jahren für das Hausboot zugrunde.

Das FA ging dagegen von Vermietungseinkünften (§ 21 EStG) aus, lehnte die Gewährung von Sonderabschreibungen ab und legte bei dem Hausboot eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren zugrunde.

Entscheidung

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass die Vermietung des Hausboots nicht den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung verlassen habe. Die Vermietung habe von der Steuerpflichtigen ohne Beschäftigung zusätzlichen Personals nebenbei organisiert werden können. Das Geschäft sei auch nicht auf einen täglichen Gästewechsel ausgerichtet gewesen und das Einchecken habe nicht persönlich erfolgen müssen. Die von ihr angebotenen weiteren Leistungen würden keine für die Vermietung von Ferienwohnungen unüblichen Sonderleistungen darstellen.

Hinsichtlich der betrieblichen Nutzungsdauer des Hausboots ging das FG von einer 30-jährigen Nutzungsdauer aus. Das Hausboot sei nicht motorisiert, sondern fest verankert und werde zum Wohnen genutzt. Die Wohnräume würden auf Pontons ruhen, deren betriebliche Nutzungsdauer in der AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig „Hochsee-, Küsten- und Binnenschifffahrt“ mit 30 Jahren angegeben werde. Im Streitfall konnte sich die längere Nutzungsdauer jedoch aufgrund des im Gerichtsverfahren zu beachtenden Verböserungsverbots nicht über eine verminderte Abschreibung auswirken.

Beachten Sie | Es bleibt mithin bei der vom Finanzamt angesetzten Nutzungsdauer von 20 Jahren.

Fundstelle
FG Düsseldorf 25.3.21, 11 K 3321/17 F