Ein Fotostudio kann den ermäßigten Umsatzsteuersatz für die Einräumung und Übertragung von Urheberrechten nicht in Anspruch nehmen. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige betreibt mehrere Fotostudios. Die von ihr erstellten Fotografien händigt sie ihren Kunden, zu denen sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen gehören, im Regelfall in ausgedruckter Form aus. Nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fotografin gehen mit Bezahlung des Preises auch die Nutzungsrechte an den überlassenen Fotos auf die Kunden über.
Die Steuerpflichtige wandte auf die Umsätze aus Businessfotografien (z. B. für Firmenhomepages, Imagebroschüren oder Produktfotografien) sowie auf Bewerbungsfotos mit kommerzieller Verwendungsabsicht (z. B. für Onlinebewerbungen oder berufliche Netzwerke) den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % an. Hinsichtlich der Verwendungsabsicht hatte sie für den Streitzeitraum eine Kundenbefragung durchgeführt. Ihre übrigen Umsätze (z. B. Pass-, Baby-, Hochzeits-, und Aktfotos) unterwarf sie dem Regelsteuersatz.
Das Finanzamt folgte dem nicht und wandte den Regelsteuersatz von 19 % für sämtliche Umsätze an.
Zur Begründung ihrer Klage führte die Steuerpflichtige an, dass sie gegenüber ihren Kunden ein Leistungsbündel erbringe, das aus der Erstellung und Aushändigung der Fotografien sowie der Übertragung der Verwertungsrechte bestehe. Bei einer beabsichtigten kommerziellen Verwendung präge die Übertragung der urheberrechtlich geschützten Rechte die Gesamtleistung.
Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Steuerpflichtige erbrachte in den Fällen der streitgegenständlichen Umsätze gegenüber ihren Kunden jeweils eine einheitliche Leistung, deren Schwerpunkt nicht in der (ermäßigt zu besteuernden) Übertragung der Nutzungsrechte an den erstellten Fotos liegt.
Leistungen i. S. d. Urheberrechtsgesetzes
Die Fotografien und die insoweit der Fotografin zustehenden Nutzungsrechte, welche sie jeweils bei Bezahlung des Preises auf der Grundlage der AGB an ihre Kunden übertragen hat, fallen unter das Urheberrechtsgesetz.
Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung
Die Steuerpflichtige erbringt gegenüber ihren Kunden jeweils eine einheitliche Leistung. Die Tätigkeit umfasst insbesondere, je nach Auftrag des Kunden im Einzelnen variierend,
* die Verwendung der in den betriebenen Fotostudios vorhandenen besonderen Einrichtungen (z. B. Foto-Hintergründe und Beleuchtungsanlagen),
* den Einsatz speziell ausgebildeten Personals (Fotografen),
* die Nutzung von Bildbearbeitungssoftware sowie
* den Ausdruck der (ausgewählten) Fotos und/oder
* die Überlassung einer oder mehrerer entsprechender Bilddateien.
Alle diese Elemente greifen ineinander und betreffen aus Sicht eines Durchschnittskunden den einheitlichen Prozess zur Erstellung und zur Verfügungstellung der beauftragten Fotografie(n). Die einzelnen Elemente bilden nach außen hin eine zusammenhängende Leistung, die bei der Steuerpflichtigen grundsätzlich einheitlich nachgefragt wird. Eine Aufspaltung dieses Prozesses in seine einzelnen Bestandteile wäre wirklichkeitsfremd.
Die Fotografin vereinbart mit ihren Kunden auch nur ein einheitliches Entgelt für die Gesamtheit der Einzelleistungen. Auf ihrer Homepage bietet sie ihre Leistungen auch als Paket an.
Tätigkeitsschwerpunkt
Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Fotografin liegt nach Auffassung des Gerichts in der Erstellung der jeweils beauftragten Fotografie(n), und zwar unabhängig von einer privaten oder kommerziellen Verwendungsabsicht des jeweiligen Kunden. Die Steuerpflichtige betreibt Fotostudios, die speziell auf die Erstellung von Fotos ausgerichtet sind, und die ausweislich der Vielzahl an auf der Homepage der Firmengruppe, der die Fotografin mit ihren Fotostudios angehört, angebotenen Arten an Fotoshootings eine große Bandbreite möglicher Kundenwünsche abdecken. Die Steuerpflichtige beschäftigt zu diesem Zweck festangestellte Fotografen. Die Preise für die Kunden orientieren sich insbesondere an der Art des ausgewählten Fotoshootings und des damit verbundenen (zeitlichen) Aufwands sowie der Anzahl der dem Kunden ausgehändigten Fotos. Den Kunden wird das jeweils einzelne fertige und ggf. unter mehreren Fotos ausgewählte Werk entweder als Ausdruck, ggf. wiederum unter Berücksichtigung besonderer Ausgestaltungswünsche, und/oder als Datei ausgehändigt.
Der Übertragung der Nutzungsrechte kommt im Vergleich zur Erstellung und Aushändigung der Fotos aus Sicht des Gerichts demgegenüber eine untergeordnete Bedeutung zu. Die Nutzungsrechte an den erstellten und dem Kunden ausgedruckt oder digital ausgehändigten Fotos gehen wegen der entsprechenden Regelung in den AGBs der Steuerpflichtigen gleichsam automatisch und mit Wirkung ab Bezahlung des für das Fotoshooting bzw. des für zusätzlich ausgehändigte Fotos oder Foto-Dateien geforderten Preises über. Für die Übertragung der Nutzungsrechte fordert die Fotografin kein gesondertes Entgelt. Wenn das Fehlen einer gesonderten Entgeltvereinbarung nach der BFH-Rechtsprechung ein Indiz für die Unselbstständigkeit einer Leistung sein kann, dann spricht dieser Umstand auch dagegen, dass es sich bei der entsprechenden (unselbstständigen) Leistung um ein überwiegend prägendes Element einer einheitlichen Leistung handelt. Gleiches gilt für den Umstand, dass sich das für die Leistung geforderte Entgelt nicht vermindert, wenn der Kunde auf die Übertragung der Nutzungsrechte verzichten würde.
Das im Hinblick auf die streitgegenständlichen Umsätze dokumentierte Kundeninteresse an der Übertragung der Nutzungsrechte steht der vorangegangenen Würdigung nicht entgegen. Denn dieses Interesse lässt die Leistungserbringung durch die Steuerpflichtige selbst unberührt. Weder in der Art und Weise der Leistungserbringung, bei dem Preis noch hinsichtlich der weiteren vertraglichen Vereinbarungen schlägt sich das dokumentierte Interesse nieder. Die Steuerpflichtige hat vielmehr erst selbst mittels der Befragung erfahren, ob der jeweilige Kunde die Nutzungsrechte benötigt oder nicht. Insoweit unterscheidet sich die Dokumentation der Fotografin auch von der im Restaurationsbereich üblichen Dokumentation. Denn dabei wird die unterschiedliche Art der Leistungserbringung dokumentiert, nicht das bloße Kundeninteresse. Es wird dokumentiert, ob die Leistung vor Ort unter zusätzlicher Erbringung von Restaurationsleistungen erbracht wird oder ob die Speisen außer Haus verzehrt werden.
Nicht vergleichbar mit Bildjournalisten
Soweit die Steuerpflichtige zur Begründung darauf hinweist, dass nach Auffassung der Finanzverwaltung im UStAE insbesondere die Leistungen von Bildjournalisten (Bildberichterstatter) dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sieht das Gericht aufgrund der vorgenannten Umstände insoweit bereits zwischen der Tätigkeit der Steuerpflichtigen, dem Betrieb von Fotostudios und der typischen Tätigkeit eines Bildjournalisten keine ausreichende Vergleichbarkeit, die allein wegen der Übertragung von Nutzungsrechten an Fotos, die kommerziellen Zwecken des Kunden dienen, eine ermäßigte Besteuerung der gesamten damit verbundenen Leistung rechtfertigen würde. Unabhängig davon ist das Finanzgericht zudem an der im UStAE niedergelegten Rechtsauffassung der Finanzverwaltung nicht gebunden.
Fundstelle
FG Münster 25.2.21, 5 K 268/20 U, AO