Das Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG) hat in 2 Urteilen darüber entschieden, ob eine Betriebsschließungsversicherung auch dann leisten muss, wenn die Schließung eines Hotel- bzw. Gaststättenbetriebs im Lockdown aufgrund der Corona-Pandemie erfolgt ist.
Versicherungsschutz aus der Betriebsschließungsversicherung besteht
Im ersten Fall wurde über die Versicherungsleistung für die vorübergehende pandemiebedingte Schließung eines Hotels mit angeschlossener Gaststätte in Heidelberg entschieden. Die Bedingungen der abgeschlossenen Betriebsschließungsversicherung nehmen mehrfach auf das Infektionsschutzgesetz Bezug. Eine Versicherungsleistung aufgrund einer Betriebsschließung ist demnach nur „beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger“ gegeben. Darüber hinaus wird auf den Katalog von namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger im Infektionsschutzgesetz verwiesen. Die COVID-19-Krankheit bzw. der SARS-CoV-2-Krankheitserreger waren dort zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung im Januar 2020 nicht aufgeführt. Die Versicherungsgesellschaft lehnte daher eine Leistung ab.
Das OLG sah die Begrenzung des Versicherungsschutzes auf einen abschließenden Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern, der dem Umfang des Infektionsschutzgesetzes nicht gerecht wird, als nicht klar und verständlich genug ausgeführt. Die Versicherungsbedingungen vermittelten dem Versicherungsnehmer durch die wiederholte Bezugnahme auf das Infektionsschutzgesetz vielmehr, dass jede Betriebsschließung auf Grund des Gesetzes vom Versicherungsschutz erfasst sei. Dass der Versicherungsschutz durch den abschließenden Katalog meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger eingeschränkt ist, wird dem Versicherungsnehmer nicht deutlich genug gemacht. Das OLG sah die Einschränkungen in den Versicherungsbedingungen daher aufgrund eines Verstoßes gegen das gesetzliche Transparenzgebot für Allgemeine Geschäftsbedingungen als unwirksam an und wies den Versicherer zur Leistung an. Die Revision zum Bundesgerichtshof ist zugelassen.
Versicherungsschutz aus der Betriebsschließungsversicherung besteht nicht
Auch im zweiten Fall entschied das Oberlandesgericht über die Leistungsverweigerung einer Versicherungsgesellschaft aus einer Betriebsschließungsversicherung für eine Hotel- und Gaststättenanlage. Die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen erwähnen das Infektionsschutzgesetz nicht und enthalten die ausdrückliche Regelung, dass als meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger, die eine Leistung auslösen können nur die gelten, die in einem angehängten Katalog aufgezählt sind. Auch hier waren weder die Krankheit COVID-19 noch der Krankheitserreger SARS-CoV-2 enthalten.
Das OLG bestätigte in seinem Urteil, dass bei in dieser Weise formulierten Versicherungsbedingungen kein Versicherungsschutz für eine Betriebsschließung in Folge der Corona-Pandemie besteht. Angesichts der eindeutig gefassten Klausel ist die Risikobegrenzung durch den abschließenden Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern weder mehrdeutig noch überraschend. Die Klausel begründet auch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers, weil sie – anders als im ersten Fall – den Anforderungen des Transparenzgebotes entspricht. Für diesen Fall wurde die Revision nicht zugelassen.