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Am 29.3.2012 hat der Bundestag den Regierungsentwurf des Gesetzes zum Abbau der kalten Progression verabschiedet. Zuvor waren vom Finanzausschuss noch leichte Anpassungen vorgenommen worden. Ziel des Gesetzes ist es, systembedingte Steuermehreinnahmen des progressiv ausgestalteten Einkommensteuertarifs durch eine Korrektur des „Tarifs entgegenzuwirken.
Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Abbau der kalten Progression 28.3.12, BT-Drucks. 17/8683, 17/9201

Zu den wesentlichen Änderungen zählt, dass der Grundfreibetrag in zwei Schritten 2013 und 2014 insgesamt um 350 EUR und der Tarifverlauf prozentual um 4,4 % angepasst wird. Damit soll verhindert werden, dass es nicht zu einer Stauchung innerhalb der ersten Progressionszone und damit zu einem Anstieg der Progression kommt.
Die Wirkung der kalten Progression soll anschließend im Zwei-Jahres-Rhythmus überprüft werden. Aufgrund der Tarifänderungen fügte der Vermittlungsausschuss zwei Folgeänderungen bei der Lohnsteuerberechnung und der Arbeitnehmerveranlagung ein.
# Die Zahlenwerte für den Lohnsteuerabzug bei den Steuerklassen V und VI sollen für 2013 und ab 2014 erhöht werden. Diese folgen damit den geänderten Tarifwerten in § 32a EStG zur Steuersatzanpassung.
# Arbeitnehmer mit einem geringen Jahresarbeitslohn von bis zu 10.200 EUR und Ehepaare – unabhängig vom Empfänger – deren insgesamt erzielter Arbeitslohn 19.400 EUR nicht übersteigt, sind von der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung allein wegen einer zu hohen Mindestvorsorgepauschale befreit. Diese Arbeitslohngrenzen erhöhen sich entsprechend den Tarifänderungen in § 32a EStG geringfügig in 2014 auf 10.700 EUR und 20.200 EUR. Entsprechendes gilt auch für die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, wenn Freibeträge beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wurden. Der angehobene Jahresarbeitslohn wirkt auch in diesen Fällen. Bei Unterschreiten der Schwellenwerte besteht keine Abgabeverpflichtung.