Die Berücksichtigung von Vorsorgeaufwand gemäß § 10a Abs. 1, 2 EStG setzt einen Antrag des Steuerpflichtigen voraus, der in Form einer Anlage AV als amtlicher Erklärungsvordruck gestellt werden muss. |
Grundsatz
Gemäß § 10a Abs. 1, 2 EStG können Altersvorsorgebeiträge i. S. d. § 82 EStG zuzüglich der dafür nach Abschn. XI (des EStG) zustehenden Zulagen als Sonderausgaben abgezogen werden. Ohne Antrag muss die Finanzbehörde im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung keinen Sonderausgabenabzug gewähren.
Sachverhalt
Die Berücksichtigung eines Vorsorgeaufwands gemäß § 10a Abs. 1, 2 EStG setzte im Streitfall somit einen Antrag der Steuerpflichtigen voraus, der nach den Vorgaben der Finanzverwaltung in Form einer Anlage AV als amtlicher Erklärungsvordruck hätte gestellt werden müssen. Dieser Antrag wurde von den Steuerpflichtigen jedoch nicht eingereicht.
Ein entsprechender Hinweis ergibt sich aus den Anlagen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Erst bei ausdrücklicher Beantragung der Berücksichtigung des Vorsorgeaufwands und der gemäß § 10a Abs. 2a, 5 EStG erfolgten Datenübermittlung besteht für die Finanzbehörde eine Veranlassung, die Günstigerprüfung i. S. d. § 10a Abs. 2 Satz 3 EStG vorzunehmen.
Das FG stellte klar, dass es Sache des Steuerpflichtigen ist, sich dazu zu äußern, ob er den Sonderausgabenabzug begehrt, weil dieser für ihn günstiger ist als der Anspruch auf die Zulage nach den §§ 79 ff. EStG.
Im Streitfall hatten die Steuerpflichtigen ihrer Einkommensteuererklärung keine Anlage AV beigefügt. Auch eine Nachreichung der Anlage erfolgte nicht. Das FA musste daher die von den Steuerpflichtigen in 2012 geleisteten Altersvorsorgebeiträge nicht gemäß § 10a Abs. 1, Abs. 2 EStG als Sonderausgaben in Abzug bringen.
Zwar ist die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrags gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 EStG ein Grundlagenbescheid, jedoch nur insoweit, als sie das – für einen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG notwendige – Vorliegen der Voraussetzungen i. S. d. Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (§§ 1, 5) feststellt.
Dagegen erfüllen die an die Finanzbehörde übermittelten Daten nicht die Voraussetzungen eines Grundlagenbescheids i. S. d. § 171 Abs. 10 AO für Zwecke des Vorsorgeabzugs gemäß § 10a EStG. Sie stellen nur eine der Voraussetzungen für den im Übrigen zu beantragenden Sonderausgabenabzug dar. Eine zwingende Verpflichtung der Finanzbehörde i. S. d. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO, allein aufgrund der Datenübermittlung den Sonderausgabenabzug zu gewähren, besteht daher nicht.
Fundstelle
FG Köln 15.5.20, 5 K 2350/19, Rev. BFH X R 32/20