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Bei eingetragenen Lebenspartnern ist der Lohnsteuerabzug vorläufig wie bei Ehegatten vorzunehmen.
Dies folgt aus dem Beschluss des 1. Senats des Finanzgerichts Bremen vom 13. Februar 2012 (1 V 113/11 <5>).
FG Bremen, Beschluss v. 13.2.2012 – 1 V 113/11 (5)

Auf den Lohnsteuerkarten der Partnerinnen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft war jeweils Steuerklasse I eingetragen. Sie beantragten beim Finanzamt die Eintragung der Steuerklassen III und V, um die Höhe des Lohnsteuerabzugs zu vermindern. Diese Eintragungen sind nach der maßgeblichen Vorschrift des § 38b Einkommensteuergesetz nur bei verheirateten Arbeitnehmern möglich.
Nach Ablehnung durch das Finanzamt beantragten die Lebenspartnerinnen vorläufigen Rechtsschutz. Das Finanzgericht verpflichtete das Finanzamt, vorläufig die beantragten Eintragungen auf den Lohnsteuerkarten vorzunehmen. Es bejahte unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 (1 BvR 611/07) zur Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuerrecht und die Rechtsprechung anderer Finanzgerichte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Differenzierung zwischen eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe.
Ferner überwiege das besondere Interesse, nicht wegen der sexuellen Orientierung diskriminiert zu werden, das fiskalische Interesse des Staates.
Der Senat hat gegen seinen Beschluss die Beschwerde zum Bundesfinanzhof in München wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Steuer-Tipp
Neben den FG Bremen haben weitere Finanzgerichte ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Benachteiligung von Lebenspartnern gegenüber Ehegatten durch die Regelungen über das Ehegatten-Splitting bejaht (FG Baden-Württemberg, Beschlüsse v. 12.9.2011 – 3 V 2820/11 und v. 2.12.2011 – 3 V 3699/11; FG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 4.10.2011 – 2 V 1588/11; FG Köln, Beschluss v. 7.12.2011 – 4 V 2831/11; FG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 9.12.2011 – 5 V 213/11; FG Niedersachsen, Beschluss v 21.12.2011 – 13 V 268/11; zuletzt FG Münster, Beschluss v. 16.1.2012 – 6 V 4218/11 E).