Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen entschieden, dass Fahrten zwischen der Wohnung und einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung in voller Höhe (wie Dienstreisen) und nicht nur beschränkt in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden können.
BFH-Urteil vom 9.2.2012, Az. VI R 42/11,
BFH-Urteil vom 9.2.2012, Az. VI R 44/10
Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sind nur beschränkt, nämlich in Höhe der Entfernungspau-schale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer als Werbungskosten abziehbar.
Als regelmäßige Arbeitsstätte hat der Bundesfinanzhof bis-lang auch Bildungseinrichtungen
(z.B. Universitäten) angesehen, wenn diese über einen längeren Zeitraum zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht werden. Somit waren Fahrtkosten im Rahmen einer Ausbildung nur beschränkt abzugsfähig.
Bundesfinanzhof ändert seine Rechtsprechung
Hieran hält der Bundesfinanzhof nicht mehr fest: Auch wenn die berufliche Aus- oder Fortbildung die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, ist eine Bildungsmaßnahme regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt.
Zwei Kläger erfolgreich
Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof die Fahrtkosten einer Studentin zur Universität im Rahmen eines Zweitstudiums als vorweggenommene Werbungskosten zum Abzug zugelassen. Ebenfalls in tatsächlicher Höhe berücksichtigt wurden die Aufwendungen eines Zeitsoldaten für Fahrten zur Ausbildungsstätte, die bei einer vollzeitigen Berufsförderungsmaßnahme angefallen waren.
Steuer-Tipp:
Aufwendungen für Dienstreisen können – auch bei Inanspruchnahme der Kilometerpauschale von 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer – allerdings nur berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige den Fahrtaufwand tatsächlich getragen hat. Bei Anwendung der Entfernungspauschale kommt es darauf nicht an.
Erstausbildung: Werbungskosten oder Sonderausgaben?
Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind keine Werbungskosten, sondern nur Sonderausgaben, wenn die Berufsausbildung oder das Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Ob diese rückwirkend eingeführte Gesetzesänderung rechtens ist – entsprechende Verfahren sind anhängig – brauchte der Bundesfinanzhof vorliegend nicht zu entscheiden. In beiden Streitfällen war nämlich eine berufliche Erstausbildung vorangegangen.