In Steuer-Tipps für ALLE

Steuerliche Behandlung bei Schulprojekten
Ausgleich für Altersteilzeit ist Arbeitslohn
Keine Besonderheiten bei freiwilligen Rentenbeiträgen
Abfindungen aus Versorgungseinrichtungen sind sonstige Einkünfte
Prüfkriterien beim Wohnen im Ausland
Kein Abzug von Krankheitskosten bei Erstattungsverzicht
Spenden für satzungsmäßige Zwecke
Zeitige Zuordnung bei gemischt-genutztem Wirtschaftsgut
Vorsteuerabzug aus Investitionskosten
Vorsteuerberichtigung bei Berufung auf EU-Recht
Haftung des Eigentümers gilt auch für das Surrogat
Nacherklärte Rente kann Steuerhinterziehung sein


§§ 10b, 19 EStG – Steuerliche Behandlung bei Schulprojekten
Spenden Schüler bei Schulprojekten in Unternehmen oder Privathaushalten den erarbeiteten Lohn an die jeweilige Organisation, haben sich die obersten Länderfinanzbehörden darauf verständigt, dass die gespendeten Gehälter aus Vereinfachungsgründen beim steuerpflichtigen Arbeitslohn außer Ansatz bleiben und nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Die Vergütungen dürfen nicht als Spende berücksichtigt werden. Die Vereine haben sicherzustellen, dass hierüber keine Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden (OFD Magdeburg 12.1.12, S 2332 – 81 – St 225).
§ 19 EStG – Ausgleich für Altersteilzeit ist Arbeitslohn
Wird ein im Blockmodell geführtes Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit beendet und erhält der Arbeitnehmer für seine in der Arbeitsphase erbrachten Vorleistungen Ausgleichs-zahlungen, stellen diese Ausgleichszahlungen Arbeitslohn dar. Solche Ausgleichszahlungen sind sonstige Bezüge, sodass sie nach dem Zuflussprinzip zu erfassen sind. Die Auszahlung beruht auf der Beendi-gung der Altersteilzeit und stellt deshalb gerade kein regelmäßig zufließendes Entgelt und keinen laufenden Arbeitslohn dar (BFH 15.12.11, VI R 26/11).
§ 22 EStG – Keine Besonderheiten bei freiwilligen Rentenbeiträgen
Bis 2005 begonnene Renten unterliegen auch bei freiwilligem Eintritt in die Pflichtversicherung der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 EStG mit einem Besteuerungsanteil von 50 %. Die freiwillig eingegangene Versicherungspflicht ändert nichts daran, dass die bezogenen Leistungen unter die Vorschrift fallen und nicht der günstigere Ertragsanteil gilt. Allerdings ist vor dem Ansatz des Besteuerungsanteils von 50 % zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Öffnungsklausel hinsichtlich Einzahlungen oberhalb der Beitragsbemessungsgrundlage erfüllt sind und ob der Höchstbeitrag mindestens zehn Jahre überschritten wurde (Jahresbetrag der Rente) (BFH 24.8.11, VIII R 23/08).
§ 22 EStG – Abfindungen aus Versorgungseinrichtungen sind sonstige Einkünfte
Kapitalabfindungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen sind als Leistungen nach § 22 Nr. 1 EStG steuerpflichtig, da sie anderenfalls nicht steuerbar wären. Entgegen anderer Literaturauffassung erfasst die Vorschrift nicht nur wiederkehrende Bezüge, sondern auch Einmalzahlungen mit dem Besteuerungsanteil. Die Änderung mit dem Alterseinkünftegesetz hat lediglich unechte Rückwirkung, da die Belastung erst ab 2005 eintritt, auch wenn zuvor Beiträge geleistet wurden (FG Düsseldorf 18.1.12, 15 K 1556/11 E).
§ 32 EStG – Prüfkriterien beim Wohnen im Ausland
Ob ein Kind, das sich zeitweise im Ausland aufhält, seinen inländischen Wohnsitz beibehält oder aber zunächst aufgibt und bei einer späteren Rückkehr wieder neu begründet, hängt nicht allein von der Dauer des Auslandsaufenthalts, sondern von einer Vielzahl weiterer Faktoren ab. Hierzu gehören insbesondere Kindesalter, Unterbringungsart am Ausbil-dungsort im Vergleich zum Elternhaus, Häufigkeit und Dauer der Aufenthalte bei den Eltern sowie persönliche Beziehungen des Kindes am heimischen und auswärtigen Ort. Zu berücksichtigen sind dabei die Dauer einer Schulausbildung, die oft nicht hinreichend genau bestimmt werden kann (BFH 22.11.11, III B 154/11).
§ 33 EStG – Kein Abzug von Krankheitskosten bei Erstattungsverzicht
Krankheitskosten können nur dann als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden, wenn und soweit der Steuer-pflichtige hierdurch tatsächlich endgültig wirtschaftlich belastet wird. Können sie sich durch Rückgriff auf ihre Krankenversicherung ganz oder teilweise schadlos halten und verzichten sie wegen eines Anspruchs auf Beitragsrückerstattung lediglich darauf, fehlt es an der notwendigen Zwangsläufigkeit (FG Rheinland-Pfalz 31.1.12, 2 V 1883/11, rkr.).
§ 9 KStG – Spenden für satzungsmäßige Zwecke
Ist einer privaten Stiftung nach ihrer Satzung vorgegeben, ihr Einkommen ausschließlich für eine bestimmte gemeinnützige Körperschaft zu verwenden, können Zahlungen an diese Körperschaft nicht als Spenden abgezogen werden. Es existiert keine gesetzliche Regelung, nach der die Zahlungen steuermindernd geltend gemacht werden könnten. Werden Spenden nicht freiwillig geleistet, sondern ist jemand zur Zahlung verpflichtet, kommt aufgrund der strikten Vorgaben in einer Satzung hinsichtlich des Empfängers kein Steuerabzug in Betracht (BFH 12.10.11, I R 102/10).
§ 15 UStG – Zeitige Zuordnung bei gemischt-genutztem Wirtschaftsgut
Der BFH bekräftigt erneut, dass die Entscheidung über die Zuordnung eines gemischt-genutzten Wirtschaftsgutes zum Unternehmen spätestens in der zeitnah erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr nach außen zu dokumentieren ist, in das der Leistungsbezug fällt. Die verspätete Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung berechtigt daher dazu, den daraus resultierenden Vorsteuerabzug zu versagen (BFH 11.11.11, V B 19/10).
§ 15 UStG – Vorsteuerabzug aus Investitionskosten
Dürfen weder Gesellschafter noch die Gesellschaft Vorsteuern für Investitionskosten geltend machen, die vor Gründung im Hinblick auf die wirtschaftliche Tätigkeit getragen wurden, ist das EU-widrig. Der Vorsteuerabzug darf nicht deshalb versagt werden, weil die Rechnung vor der Eintragung auf Gesellschafter ausgestellt wurde. Der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer verlangt, dass schon die ersten Investitionsausgaben für Unternehmenswecke als wirtschaftliche Tätigkeiten und auch die Gesellschafter als umsatztsteuerpflichtig angesehen werden (EuGH 1.3.12, C-280/10).
§ 15a UStG – Vorsteuerberichtigung bei Berufung auf EU-Recht
Die Vorsteuer ist zu berichtigen, wenn sich der Unternehmer nachträglich auf eine im nationalen Recht nicht vorgesehene Steuerbefreiung wie etwa dem Betrieb von Geldspielautomaten nach EU-Recht beruft. Als Folge daraus ist der in Anspruch genommene Vorsteuerabzug nach § 15a UStG zu berichtigen. Es liegt eine Änderung der Verhältnisse vor, weil der Unternehmer beim Erwerb steuerpflichtige Umsätze beabsichtigt hat, wohingegen sie später steuerfrei sind (BFH 15.9.11, V R 8/11).
§ 74 AO – Haftung des Eigentümers gilt auch für das Surrogat
Die Haftungsinanspruchnahme des am Unternehmen wesentlich beteiligten Eigentümers nach § 74 AO erstreckt sich neben den überlassenen und dem Betrieb dienenden Gegenständen auch auf Fälle von Abgabe oder Verlust von Gegenständen wie beispielsweise die Veräußerungserlöse, Schadenersatzzahlungen oder sonstige Surrogate, wenn der Haftende anderweitig das Eigentum aufgegeben oder verloren hat. Dies erscheint nach Sinn und Zweck der speziellen Haftungsnorm geboten (BFH 22.11.11, VII R 63/10).
§ 370 AO – Nacherklärte Rente kann Steuerhinterziehung sein
Macht ein Steuerpflichtiger im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung keine Angaben über den Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente, verwirklicht er regelmäßig eine die verlängerte zehnjährige Festsetzungsfrist auslösende Steuerhinterziehung. Hat der Rentenempfänger Zweifel hinsichtlich der Steuerpflicht, ist er grundsätzlich zur Einholung eines fachkundigen Rates verpflichtet. Dies setzt voraus, dass gegenüber einem Experten, etwa dem Steuerberater, der dem Rentenbezug zu Grunde liegende Sachverhalt offen gelegt wird, um damit eine pflichtgemäße und verantwortungsvolle Auskunftserteilung zu ermöglichen (FG Köln 22.6.11, 4 K 950/08).