Der Bundesrat hat am 28.5.2021 zahlreichen Änderungen im Infektionsschutzgesetz zugestimmt, die die sog. Bundesnotbremse präzisieren sollen. Die meisten Änderungen treten ab den 1.6.2021 in Kraft.
Ausnahmen für Hochschulen
Hochschulen sind künftig von der Verpflichtung zum Wechselunterricht ausgenommen. Die Beschränkung ab einer Inzidenz von 100 Infektionen pro 100.000 Einwohnern zielen in erster Linie auf Schulen ab.
Praxisausbildungen ermöglichen
Die Länder können die praktischen Ausbildungsabschnitte an Hochschulen, Berufsschulen oder anderen Berufsbildungseinrichtungen auch oberhalb eines Inzidenzwertes von 165 ermöglichen.
Ausnahmen von den Corona-Schutzmaßnahmen der Bundesnotbremse gelten auch für die Aus- und Fortbildung in den Bereichen Polizei, Justiz, Rettungsdienst, Feuerwehr, Zivil- und Katastrophenschutz und Kritischen Infrastrukturen sowie Trainings für Piloten und andere Crewmitglieder, die gesetzlich zwingend durchzuführen sind.
Gelockerte Maskenpflicht für Kinder
Kinder zwischen 6 und 16 Jahren müssen keine FFP2-Masken mehr tragen – für sie reicht der sog. Mund-Nasen-Schutz aus.
Nachtragungen im Impfpass
Neben Aärzten können künftig auch Apothekerinnen und Apotheker Nachtragungen z. B. im Impfpass vornehmen. Dies soll insbesondere nachträgliche Einträge in digitale Impfausweise erleichtern. Zudem stellt das Gesetz ausdrücklich klar, dass der Anspruch auf Versorgung bei Impfschäden auch bei Schädigungen durch die Corona-Schutzimpfung gilt.
Strafen für Impffälschungen
Das Ausstellen unrichtiger Impf- oder Testbescheinigungen wird künftig mit bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe geahndet, der Gebrauch einer gefälschten Impf- oder Testbescheinigung mit bis zu einem Jahr.
Coronatests vor Flugreisen
Mit einer Corona-Testung vor dem Abflug soll die Wahrscheinlichkeit gesenkt werden, dass infizierte Personen fliegen und dabei andere anstecken.
Verstärkung für Gesundheitsfonds
Der Gesundheitsfonds erhält mehr Zuweisungen aus Bundesmitteln, um die gestiegenen Kosten durch die Coronakrise aufzufangen. Ziel ist es, die Krankenversicherungen – und damit die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler zu entlasten.
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