In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für Freiberufler, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Die weitaus meisten umsatzsteuerpflichtigen Mandanten sind Monatszahler und Dauerfristverlängerer. Zum 10.2.2021 war damit die Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2020 zu erstellen. Dabei musste die Sondervorauszahlung 2020 zur Anrechnung gebracht werden. Sodann erfolgte – separat – die Anmeldung der Sondervorauszahlung 2021. Bei Letzterer kam es dann sowohl mandanten- als auch beraterseits zu unliebsamen Überraschungen! Sollte die Sondervorauszahlung dann coronabedingt (auf 0 EUR) herabgesetzt werden, gab es eine zweifelhafte Empfehlung der zuständigen Finanzämter. |

Aus Monatszahlern werden Vierteljahreszahler

Corona führte 2020 landauf, landab zu Umsatzeinbrüchen – und damit zwangsläufig auch zur Absenkung der Umsatzsteuerschuld. Ebenfalls zur Absenkung führte der für das zweite Halbjahr 2020 temporär verminderte Umsatzsteuersatz. Wurden dann zusätzlich auch noch vorsteuerbelastete Investitionen getätigt, sank die Jahres-Umsatzsteuerschuld schnell auf unter 7.500 EUR.

Konsequenz all dessen ist folgendes Anschreiben des Finanzamts:

Inhalt des Schreibens des Finanzamts

„Ihre Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr hat nicht mehr als 7.500 EUR betragen. Sie sind deshalb gesetzlich verpflichtet, Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen vierteljährlich zu übermitteln (§ 18 Abs. 2 S. 1 UStG). Dies gilt auch dann, wenn die Umsatzsteuer im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich weniger als 1.000 EUR bzw. mehr als 7.500 EUR betragen wird. Ihr Finanzamt hat keine Möglichkeit, eine hiervon abweichende Regelung zu treffen.

Übermitteln Sie bitte erstmalig für das 1. Kalendervierteljahr 2021 eine vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldung. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen sind entsprechend an die Finanzkasse zu entrichten. Die für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und für die Entrichtung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen gewährte Fristverlängerung um einen Monat gilt weiterhin.

Bitte unterrichten Sie ggf. Ihren steuerlichen Berater.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Finanzamt“

Damit müssen Mandanten und Steuerberater den Erklärungsrhythmus umstellen – und zwar ab Januar 2021 von der monatlichen auf die vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldung. Dies in der – auch von der Politik ja immer wieder propagierten – Hoffnung, dass im zweiten Halbjahr 2021 alles besser wird. Wenn dem so ist, wird ab Januar 2022 dann wieder umzustellen sein, nämlich – zurück auf Start! – auf monatliche Anmeldungen.

Praxistipp | Ja, das Vorgehen der Finanzverwaltung entspricht so dem Wortlaut des Gesetzes. Aber hätte man den Mehraufwand – auch im Hinblick auf die immer wieder versprochenen Vereinfachungen – nicht vermeiden können, nein sogar vermeiden müssen? Denkbar wäre etwa eine Option zur Entlastung all derjenigen Unternehmer, die ganz im Sinne der Politik an eine zeitnahe Besserung glauben.

Doppelzahlungen aufgrund technischer Probleme

Viele Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen werden am letzten Tag – in diesem Jahr also am 10.2.2021 – angemeldet. An so einem Tag muss die EDV der Finanzverwaltung uneingeschränkt funktionieren. Das tat sie dieses Mal aber nicht! Stattdessen erhielten die Anmelder folgenden Hinweis:

„Aufgrund von Wartungsarbeiten stehen die Dienste des Online-Finanzamtes derzeit nicht zur Verfügung. Wir bitten um Ihr Verständnis.“

Man wurde also aufgefordert, die Anmeldung später noch einmal zu wiederholen. Tat man das, so las man auf einmal Folgendes:

ELSTER > Mein ELSTER > Mein Posteingang
Mein Posteingang
Betreff
Ordnungs-kriterium
Profil
Absender
Datum
✉ Bestätigung der Übermittlung UStSV 2021

Mein Profil
Finanzamt
10.02.2021
09:57 Uhr
✉ Bestätigung der Übermittlung UStSV 2021

Mein Profil
Finanzamt
10.02.2021
09:57 Uhr

Das System hat also ein- und dieselbe Voranmeldung mehrfach als Erstanmeldung akzeptiert!

Praxistipp | Mandant und Berater müssen also nunmehr die Abbuchungen kontrollieren und mehrfachen Abbuchungen widersprechen. Dass die Software unter einer Steuernummer zwei Ersteingaben zulässt, ist dabei vielsagend.

Coronabedingte Herabsetzung der UStSV

Die Finanzämter setzen auf Antrag die Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmen bis auf Null fest. Um eine schnelle Bearbeitung des Antrags zu gewährleisten, empfiehlt die Finanzverwaltung diesen Unternehmern die Verwendung des bekannten Vordrucks „Antrag auf Dauerfristverlängerung – Anmeldung der Sondervorauszahlung“ (USt 1 H). Dazu ist

* zunächst die Sondervorauszahlung ganz normal anzumelden und
* dann deren Herabsetzung zu beantragen.

So weit die Theorie! In der Praxis kommt es derzeit immer wieder vor, dass die Finanzverwaltung die angemeldete Sondervorauszahlung von den Unternehmenskonten abbucht, weil der Herabsetzungsantrag noch nicht bearbeitet wurde.

Praxistipp | Einige Steuerberater wissen zu berichten, dass Finanzbeamte empfehlen, den Abfluss durch eine direkte Nullmeldung zu vermeiden. Eine Empfehlung, der Sie unseres Erachtens nicht folgen sollten, da die Nullmeldung eine Falscherklärung wäre.