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Wer selbstständig in der Kindertagespflege tätig ist, kann eine Betriebsausgabenpauschale von 300 EUR je Kind und Monat bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 40 Stunden von seinen steuerpflichtigen Einnahmen abziehen. Diesen Betrag erkennt die Finanzverwaltung ohne weiteren Nachweis an. Außerdem ordnet das Landesamt für Steuern Niedersachsen – Abteilung Steuer – in einem Merkblatt vom Februar 2021 Zuschüsse für die Schaffung von Kindertagespflegeplätzen den steuerfreien Einnahmen gemäß § 3 Nr. 11 EStG zu. |

Sachverhalt

Tagesmütter bzw. Tagesväter übernehmen für fremde Kinder die sog. „Kindertagespflege“. Diese ist in §§ 22 bis 25 SGB VIII geregelt und wird von öffentlichen Stellen oder den Eltern vergütet.

Diese Einnahmen müssen seit 1.1.2009 als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit versteuert werden. Der steuerpflichtige Gewinn ermittelt sich nach allgemeinen Regeln gemäß § 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss der Betriebseinnahmen abzüglich der Betriebsausgaben.

Nur in Ausnahmefällen dürften die Eltern derart Einfluss auf die Gestaltung der Betreuung nehmen, dass die Tagesmütter/-väter Arbeitnehmer sind. Solche Abgrenzungsfälle sind im BMF-Schreiben vom 11.11.2016, BStBl I 16, 1236 geregelt.

Zur steuerlichen Behandlung von Leistungen in der Kindertagespflege hat das Landesamt für Steuern Niedersachsen (LSt Nds.) – Abteilung Steuer – in einem Merkblatt vom Februar 2021 Stellung genommen.

Ausführungen der Finanzverwaltung (LSt Nds.)

Das Landesamt Niedersachsen weist in seinem Merkblatt ausdrücklich darauf hin, dass sämtliche Einnahmen im Zusammenhang mit der Kindertagespflege einkommensteuerbare Betriebseinnahmen sind. Dazu gehören auch
* das Betreuungsentgelt und die Sachkostenpauschale,
* aber auch Einnahmen, die den Sachaufwand abgelten sollen, beispielsweise für Verpflegung (Essensgeld).

Die Besteuerung erfolgt unabhängig davon, ob die Einnahmen von der öffentlichen Hand (z. B. Kommune) oder den Eltern direkt geleistet werden. Der Besteuerung unterliegen auch Mietzuschüsse, nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht jedoch der Vorteil aus der verbilligten Überlassung von Räumen.

Was bleibt steuerfrei?

Steuerfreie Einnahmen gemäß § 3 Nr. 11 EStG sind Zuschüsse zum Ausbau der Tagesbetreuung. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen nennt hier explizit das Investitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung, mit dem der Bund seit 2008 mit über drei Milliarden EUR den Ausbau der Kindertagesbetreuung unterstützt.

Ebenfalls als steuerfreie Einnahme betrachtet das niedersächsische Landesamt für Steuern Sozialaufwendungen, die durch den Träger der Jugendhilfe erstattet werden. Hierzu gehören die Beiträge zu einer Unfallversicherung und zur Hälfte die angemessenen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und gesetzlichen Rentenversicherung. Diese sind nach Auffassung der Finanzverwaltung steuerfreie Einnahmen gemäß § 3 Nr. 9 EStG. Darüber hinaus geleistete Beiträge seien grundsätzlich als Sonderausgaben abzugsfähig.

Die Betriebsausgabenpauschale

Erfolgt die Betreuung in eigenen oder angemieteten Räumen, können ohne weiteren Nachweis 300 EUR je Kind und Monat als Betriebsausgabenpauschale bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 40 Stunden abgezogen werden. Ist die Betreuungszeit geringer, so ist die Pauschale anteilig herabzusetzen.

Beispiel

Laut Vereinbarung soll ein Kind an drei Tagen in der Woche für jeweils vier Stunden betreut werden. Die abzugsfähige Pauschale beträgt: 300 EUR × (3 Tage × 4 Stunden) ÷ (40 Std.) = 90 EUR.

Aus Vereinfachungsgründen sieht die Finanzverwaltung von einer Kürzung ab, wenn steuerfreie Zuschüsse für die Schaffung von Betreuungsplätzen vereinnahmt wurden.

Die Pauschale muss einheitlich für alle betreuten Kinder geltend gemacht werden. Eine Mischung zwischen tatsächlichen Betriebsausgaben und Pauschalen ist nicht möglich.

Ebenfalls keine Anwendung findet die Pauschale, wenn keine Raumkosten entstehen, beispielsweise bei einer Betreuung im Haushalt der Eltern oder in von der Gemeinde unentgeltlich zur Verfügung gestellten Räumen. In diesem Fall müssen die Betriebsausgaben wie Versicherungen, Materialaufwand (Verpflegung, Getränke und Bastelmaterial) einzeln nachgewiesen werden.

Die Betriebsausgabenpauschale kann maximal bis zur Höhe der Betriebseinnahmen abgezogen werden. Die Finanzverwaltung lässt den Abzug jedoch auch dann zu, wenn zwar Betreuungsgelder und/oder sonstige Ausgleichs-/Entschädigungszahlung gezahlt werden, aber die Betreuungsleistung nicht erbracht wird/werden muss. Dies ist beispielsweise beim Urlaub, der Krankheit oder Fortbildung der Fall, aber auch bei einem Ausfall der Betreuungspflicht aufgrund behördlicher Auflagen wegen der Coronapandemie.

Werden nur Plätze für die Kindertagesbetreuung freigehalten (Freihalteplatz) und dafür eine Pauschale (Freihaltegebühr) gezahlt, kann von diesen Einnahmen eine reduzierte Betriebsausgabenpauschale i. H. v. 40 EUR je Freihalteplatz und Monat abgezogen werden.

Empfehlung

Mandate im Bereich der (privaten) Kindertagespflege sind in der Regel mit geringen Gegenstandswerten und damit überschaubaren Honoraren verbunden. Da es sich in der Regel um eine Nebentätigkeit handelt, ist der Beratungsaufwand für den Mandanten manchmal hoch. Es sollte daher jede Möglichkeit der Standardisierung genutzt werden. So sollten die vereinbarten Betreuungszeiten und die tatsächlich in Anspruch genommenen Stunden in Listen vom Mandanten erfasst werden. Die Einnahmen lassen sich in der Regel aus Kontoauszügen ableiten, der Mandant sollte jedoch entsprechende Zusammenstellungen fertigen.

Nur in Ausnahmefällen dürfte die Betriebsausgabenpauschale offensichtlich zu niedrig sein, beispielsweise bei einer sehr hohen monatlichen Miete für Betriebsräume. Im Interesse einer schnellen Abwicklung sollte daher grundsätzlich die Betriebskostenpauschale in Anspruch genommen werden.

Vorsicht ist geboten bei der Ausübung der Kinderbetreuung in eigenen Räumlichkeiten. Denn die hierfür genutzten Räume können nach allgemeinen Regeln zum Betriebsvermögen bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit werden. Wertsteigerungen unterliegen damit der Einkommensteuer. Zu denken ist hierbei insbesondere an Räume, die zu mehr als 90 % für Betreuungsleistungen genutzt werden, beispielsweise (vorher) leer stehende Räume oder Anbauten.

Fundstelle
* Landesamt für Steuern Niedersachsen – Abteilung Steuer – in einem Merkblatt vom Februar 2021