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Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 23 EStG ist bei einem zuvor aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführten Grundstück der tatsächlich angesetzte Entnahmewert anzusetzen. Dies ist unabhängig davon, ob der Entnahmewert fehlerhaft war. |

Sachverhalt

Im Streitfall war ein Grundstück aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen unentgeltlich auf die Kinder des Steuerpflichtigen übertragen worden, die das Grundstück wiederum innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 EStG veräußerten. Der das Grundstück entnehmende Vater hatte die Entnahme nicht erklärt, die betreffende Einkommensteuerfestsetzung wurde bestandskräftig.

Als Veräußerungsgewinn ist nach § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits anzusetzen. Der Veräußerungspreis für das streitgegenständliche Grundstück belief sich ausweislich des notariellen Kaufvertrags auf 570.600 EUR.

An die Stelle der Anschaffungskosten tritt gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 EStG in den Fällen des Abs. 1 Satz 2 EStG, d. h., u. a. in den Fällen der Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme, der nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG angesetzte Wert. Dieser ist grundsätzlich der Teilwert. Das FA hatte jedoch im Streitfall den „angesetzten Teilwert“ i. S. d. § 23 Abs. 3 Satz 3 EStG mit dem Buchwert des Grundstücks im Zeitpunkt der Entnahme angesetzt, da die Entnahme nicht mit dem Teilwert angesetzt worden war.

Entscheidung

Das FG vertrat die gleiche Rechtsauffassung wie das FA und wies die Klage ab.

Begründung

Der Ansatz des Buchwerts anstelle des nach dem Gesetz zutreffend ermittelten Teilwerts im Zeitpunkt der Entnahme als (fiktive) Anschaffungskosten ergibt sich nach Auffassung des FG bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes.

§ 23 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 EStG verweist zwar ausdrücklich auf die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG, welcher den Entnahmewert als Teilwert bestimmt. Dies ist auch folgerichtig, weil bei Ansatz des zutreffenden Teilwerts im Zeitpunkt der Entnahme des Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen die stillen Reserven aufgedeckt werden und der Entnahmegewinn bereits zu diesem Zeitpunkt der Besteuerung unterworfen wird.

Maßgeblich ist jedoch nach dem Gesetzeswortlaut bei der Ermittlung des privaten Veräußerungsgewinns der „angesetzte“ Wert. Dies ist der Entnahmewert, der der Steuerfestsetzung im Steuerbescheid des Veranlagungszeitraums, in dem die Entnahme des Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen erfolgt ist, zugrunde gelegen hat unabhängig davon, ob sich dieser Wert (wie im Streitfall) als fehlerhaft herausstellt.

Hierdurch soll nach dem Willen des Gesetzgebers vermieden werden, dass bei einem fehlerhaft zu niedrigen Entnahmewert die bei der Entnahme nicht versteuerten stillen Reserven unversteuert bleiben.

Beachten Sie | Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil durch den Verweis in § 23 Abs. 3 Satz 3 EStG auf die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG der Gesetzgeber seinen Willen, welcher Wert anstelle der Anschaffungskosten anzusetzen ist, nicht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat. Der Kläger hat die Revision zwischenzeitlich eingelegt.

Fundstelle
FG Rheinland-Pfalz 8.12.20, 3 K 1277/20, Rev. beim BFH unter IX R 3/21