Verwendet ein nicht bilanzierungspflichtiger Steuerpflichtiger einen geleasten Pkw für unternehmerische Zwecke und macht er dafür die tatsächlichen Kosten geltend, so gehört eine bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung in Höhe der anteiligen unternehmerischen Nutzung des Pkw zu den sofort abziehbaren Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten. Bei der Höhe der anteiligen unternehmerischen Nutzung ist auf eine laufzeitbezogene Betrachtungsweise abzustellen. |
Sachverhalt
Streitig war u. a. die steuerliche Behandlung einer im Dezember 2013 getätigten Leasingsonderzahlung für einen geleasten Pkw in der Einnahmenüberschussrechnung. Der Steuerpflichtige begehrte den Sofortabzug der Leasingsonderzahlung i. H. v. ca. 84 % anknüpfend an die berufliche Nutzung in dieser Höhe.
Entscheidung
Diesem Begehren folgte das FG jedoch nicht. Es entschied, dass die Leasingsonderzahlung im Jahr 2013 lediglich entsprechend des laufzeitbezogenen Anteils der unternehmerischen Nutzung i. H. v. 12,16 % bei den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit und i. H. v. 6,24 % bei den Vermietungseinkünften abziehbar ist.
Kosten der Leasingsonderzahlung können sowohl bei den Gewinneinkünften als auch bei den Überschusseinkunftsarten sofort abzugsfähige Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten darstellen. Eine Verteilung auf die Laufzeit des Vertrags kam im Streitfall nicht in Betracht, da die Vorauszahlung nicht für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren geleistet wurde (§ 11 Abs. 2 Satz 2 EStG).
Der Charakter der Aufwendungen und damit die Möglichkeit ihrer Abziehbarkeit schon im Streitjahr ergeben sich aus der beabsichtigten künftigen beruflichen Nutzung. Für die Höhe des Abzugs der Leasingsonderzahlung im Jahr 2013 war daher die gesamte laufzeitbezogene Nutzung zu berücksichtigen. Ein Abzug der tatsächlichen Kosten – und hier insbesondere der Leasingsonderzahlung – scheidet aus, soweit während der Laufzeit des Leasingvertrags die Kraftfahrzeugkosten nach pauschalen Kilometersätzen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Denn durch die Pauschalbetragsrechnung sind regelmäßig sämtliche mit dem Betrieb des Fahrzeugs verbundenen Aufwendungen abgegolten.
Die Vereinbarung einer bei Leasingbeginn zu erbringenden Sonderzahlung ist zwar grundsätzlich nicht unangemessen und damit nicht rechtsmissbräuchlich, denn bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlungen können von sinnvollen wirtschaftlichen Erwägungen getragen sein.
Etwas Anderes kann jedoch gelten, wenn die Sonderzahlung – wie im Streitfall – in einen Zeitraum mit vorübergehend außergewöhnlich hoher beruflicher Nutzung des Pkw verlagert wurde. Insoweit greift dann nach Auffassung des FG § 42 AO.
Fundstelle
FG Schleswig-Holstein 23.11.20, 3 K 1/20, Rev. BFH VIII R 1/21