Soweit eine Verbindlichkeit nur aus künftigen Gewinnen oder einem Liquidationsüberschuss erfüllt werden muss, kann diese mangels gegenwärtiger wirtschaftlicher Belastung noch nicht ausgewiesen werden.
Mit diesem Urteil verweist der BFH auf § 5 Abs. 2a EStG, wonach solche Verbindlichkeiten oder Rückstellungen mit der Verbindung zu künftigen Bedingungen erst dann anzusetzen sind, soweit diese später eintreten, also Einnahmen oder Gewinne anfallen.
Sind entsprechende Verpflichtungen passiviert, sind diese aufgrund der Übergangsregel in § 52 Abs. 12a EStG zum Schluss des ersten ab 1999 beginnenden Wirtschaftsjahres aufzulösen.
BFH 30.11.11, I R 100/10
Im zugrunde liegenden Fall ging es um Darlehensverbindlichkeiten einer GmbH gegenüber ihrem Alleingesellschafter.
Eine Verbindlichkeit ist zu bilanzieren, wenn der Unternehmer zu einer konkreten und vom Gläubiger erzwingbaren Leistung an einen Dritten verpflichtet ist. An dieser wirtschaftlichen Belastung fehlt es, wenn Darlehen nur aus den die bestehenden Verlustvorträge übersteigenden künftigen Überschüssen rückzahlbar sind. Bei einer solchen Verbindlichkeit mit Rangrücktritt tritt die Forderung des Gläubigers hinter die aller übrigen Gläubiger zurück und ist daher nicht auszuweisen.
Teile der Literatur vertreten demgegenüber die Auffassung, dass eine Forderung bei einem Rangrücktritt rechtlich schon entstanden ist. Dem widerspricht der BFH. Nach Auffassung des BFH ist ein Ausweis nicht gerechtfertigt, weil der Schuldner ohne entsprechend hohe Gewinne in seinem gegenwärtigen Bilanzvermögen noch nicht belastet ist, ähnlich der Verbindlichkeit gegen Besserungsschein.