Eine Ausbildungsstätte ist nach dem Urteil des FG Niedersachsen grundsätzlich eine regelmäßige Arbeits- bzw. Betriebsstätte, wenn eine Vollzeitausbildung die Arbeitskraft nahezu vollständig in Anspruch nimmt und Auszubildende oder Studierende daneben nur in geringem Umfang Einnahmen aus einer weiteren Tätigkeit erzielen.
Aufwendungen eines Hochschulstudiums gehören zu den Betriebsausgaben, wenn diese einen hinreichend konkreten Bezug zu einer künftig angestrebten betrieblichen Tätigkeit aufweisen und keine Erstausbildung vermittelt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn vor Aufnahme des Studiums bereits eine Ausbildung abgeschlossen wurde.
FG Niedersachsen 4.1.12, 4 K 211/11, BFH 10.4.08, VI R 66/05, BStBl II 08, 825; 9.6.11, VI R 55/10 BFH/NV 11, 1764
Für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind nach § 4 Abs. 5
Nr. 6 EStG die Werbungskostengrundsätze entsprechend anzuwenden. Wird für die Fahrten kein zum Betriebsvermögen gehörendes Kfz genutzt, können diese Kosten über die Entfernungspauschale abgezogen werden, weil Ausbildungsstätten und damit auch die Fachhochschule als regelmäßige Betriebsstätte zu beurteilen sind. Zwar wird die Fachhochschule laut BFH nicht zur Betriebsstätte, wenn ein Arbeitnehmer neben seiner Vollbeschäftigung mit regelmäßiger Arbeitsstätte eine zeitlich befristete Bildungsmaßnahme an einem anderen Ort absolviert. Im Unterschied hierzu ging der Studierende jetzt aber keiner anderen vollen Beschäftigung nach, sondern übte sie nur im geringfügigen Umfang aus.
Bei mehreren Tätigkeitsstätten kann es laut BFH nur eine regelmäßige Arbeitsstätte geben. Zwar ist naheliegend, die geänderte Rechtsprechung auch auf die Bestimmung der Betriebsstätte zu übertragen. Aber auch in diesem Fall wäre die Fachhochschule als solche anzusehen, weil sich an der Ausbildungsstätte der qualitative Tätigkeitsmittelpunkt befindet und der Steuerpflichtige anderswo nur geringfügige Leistungen erbringt.