In einem Eilverfahren hat das FG Düsseldorf entschieden, dass Steuerpflichtige keinen Anspruch auf Durchführung einer Schlussbesprechung unter persönlicher Anwesenheit haben. Es sei ermessensgerecht, wenn ein Angebot zur fernmündlichen Schlussbesprechung unterbreitet werde. |
Sachverhalt
Streitig war, ob die Antragstellerin im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung einen Anspruch auf die Durchführung einer Schlussbesprechung i. S. d. § 201 AO unter persönlicher Anwesenheit aller Teilnehmer hat.
§ 201 AO
Über das Ergebnis der Außenprüfung ist eine Besprechung abzuhalten (Schlussbesprechung), es sei denn, dass sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder dass der Steuerpflichtige auf die Besprechung verzichtet. Bei der Schlussbesprechung sind insbesondere strittige Sachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und ihre steuerlichen Auswirkungen zu erörtern.
Nach Beendigung der Prüfungstätigkeit übersandte der Betriebsprüfer der Antragstellerin vorab den BP-Bericht und teilte der Antragstellerin mit, dass eine Schlussbesprechung in Präsenz aufgrund der Coronapandemie nicht stattfinden könne. Dagegen wandte sich die Antragstellerin. Sie war der Ansicht, dass eine telefonische Schlussbesprechung deshalb nicht stattfinden könne, da der Datenschutz aufgrund bestehender Sicherheitsmängel nicht gewährleistet werden könne. Zudem seien nicht alle Teilnehmer aufseiten der Antragstellerin der deutschen Sprache mächtig. Die Schlussbesprechung könne daher technisch und tatsächlich nicht als Telefonkonferenz durchgeführt werden.
Das Finanzamt wies hingegen darauf hin, dass Menschenansammlungen von mehr als zwei Personen aufgrund der Coronapandemie untersagt seien und die Schlussbesprechung derzeit deshalb nicht terminiert werden könne. Vielmehr könne die Schlussbesprechung fernmündlich stattfinden. In der Folge forderte der Betriebsprüfer die Antragstellerin mehrfach auf, einen Termin zur Durchführung der fernmündlichen Schlussbesprechung zu benennen. Andernfalls würde das Finanzamt davon ausgehen, dass kein Interesse an einer Schlussbesprechung bestehe, der abschließende Bericht zur Stellungnahme übersandt und die Auswertung des Berichts veranlasst werde.
Entscheidung
Der Antrag der Antragstellerin hatte keinen Erfolg.
Zwar sei über das Ergebnis der Außenprüfung gemäß § 201 AO eine Schlussbesprechung abzuhalten. Aus dem Gesetz ergäben sich jedoch keine Vorgaben im Hinblick auf den Ort und die Art und Weise, wie diese Schlussbesprechung durchzuführen ist. Der grundsätzliche Anspruch aus § 201 AO auf Abhaltung einer Schlussbesprechung berechtige den Steuerpflichtigen nicht, „die Art und Weise der Durchführung der Schlussbesprechung derart zu diktieren, dass der Abschluss der Betriebsprüfung in unangemessener Weise verzögert wird“. Aus Sicht des Senats stünden weder technische noch rechtliche Bedenken der Durchführung einer telefonischen Schlussbesprechung entgegen. Das Angebot einer telefonischen Schlussbesprechung sei angesichts der anhaltenden Coronapandemie auch ermessensgerecht gewesen. Das Gericht hatte insbesondere keine Bedenken, dass dem Sinn und Zweck der Schlussbesprechung, strittige Sachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen zu erörtern, im Rahmen einer fernmündlichen Erörterung auf diese Weise unproblematisch hätte entsprochen werden können.
Weil das Angebot des Finanzamts, die Schlussbesprechung fernmündlich durchzuführen, ausreichend war und die Antragstellerin dieses ablehnte, durfte zu Recht von einem Verzicht auf die Durchführung einer Schlussbesprechung ausgegangen werden. Aus dem konkreten Gang des Verfahrens stand für das Finanzgericht zudem fest, dass das Interesse der Antragstellerin primär darauf gerichtet war, das Verfahren zu verzögern.
Da schon kein Anspruch auf eine Schlussbesprechung unter persönlicher Anwesenheit bestand und die telefonische Durchführung abgelehnt wurde, war auch die Weiterleitung des Betriebsprüfungsberichts an das Finanzamt zur Auswertung des Berichts nicht zu beanstanden.
Fazit | Das Gericht hat ausdrücklich festgestellt, dass dem Gesetz ein Anspruch auf persönliche Anwesenheit aller Beteiligten bei Schlussbesprechungen nach Außenprüfungen nicht zusteht, wenngleich diese Form der Schlussbesprechung vor Ausbruch der Coronapandemie im Jahr 2020 die gängige Praxis darstellte. Für die Dauer der Coronapandemie und vermutlich – versteht man das Gericht richtig – auch darüber hinaus, erscheint die Abhaltung von fernmündlichen Schlussbesprechungen auch in Zukunft möglich. Ob sich diese Form der Schlussbesprechung auch dann durchsetzt, wenn Prüfungen wieder vor Ort in den Unternehmen durchgeführt werden, bleibt indes abzuwarten. Der schnellere und im Sinne aller Beteiligten effektivere Weg dürfte auch dann wieder der direkte persönliche Austausch vor Ort sein.
Fundstelle
FG Düsseldorf 11.5.20, 3 V 1087/20