In Steuer-Tipps für ALLE

Alten Plunder loswerden und nebenbei ein paar Euro verdienen – das Internetauktionshaus Ebay macht’s möglich. Millionen Deutsche bieten dort oder bei anderen Onlineplattformen ihre Ware an, so berichtete die Münchner „Abendzeitung“ in Ihrem Artikel „Steuerfahnder jagen Ebay-Verkäufer.
So können auch Privatpersonen, die nur gelegentlich Veräußerungsgeschäfte über das Internet betreiben in das Visier der Steuerfahndung kommen und mit unangenehmer Post vom Finanzamt behelligt werden.
bq. Politik ist die Kunst, stets neue Gründe für neue Steuern zu entdecken.
Helmar Nahr
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.9.2010 – 1 K 3016/08, Rev. eingelegt (Az. beim BFH: V R 2/11); § 5 Abs. 1 Nr. 17 Finanzverwaltungsgesetz; Niedersächsisches FG, Urt. v. 16.9.2010 – 16 K 315/09, FG Niedersachsen, Urteil v. 3.8.2011 – 10 K 200/09

So kommt das Finanzamt mithilfe der intelligenten Suchsoftware „Xpider Onlinegeschäften auf die Spur. Das Programm überprüft Internetauktionshäuser oder Onlineverkaufsplattformen nach Onlinehändlern, die Umsätze, viele Bewertungen und Verkäufe haben und die somit nach der ertragssteuerlichen Betrachtungsweise gewerbliche Einkünfte erzielen.
Das Xpider-System ist in der Lage, automatisiert Internetseiten zu identifizieren, die auf eine unternehmerische Tätigkeit schließen lassen.
So hat es sich das Bundeszentralamt für Steuern es sich zur Obsession gemacht, „elektronisch angebotene Dienstleistungen zur Unterstützung der Landesfinanzverwaltungen bei der Umsatzbesteuerung des elektronischen Handels“ zu beobachten.
Wenn Sie nur ab und zu Gebrauchsgegenstände anbieten und verkaufen, kommen Sie damit nicht gleich in das Visier der Finanzverwaltung, selbst wenn Sie des Öfteren Gebrauchsgegenstände an- und verkaufen.
Kann mann aber aus Ihren Verkaufsaktivitäten im Internet darauf schliessen, dass Sie in größerem Umfang und zudem diese dauerhaft betreiben, schlussfolgert die Finanzverwaltung das Sie regelmäßig gewerbliche Einkünfte erzielen.

Ab wann beginnt die Steuerpflicht

Die Frage, ab welchem Umfang der An- und Verkauf im Internet als eine gewerbliche Betätigung zu beurteilen ist, kann nur im Einzelfall und nicht generell beantwortet werden.

Steuer-Tipp

Auch Familienangehörigen können Hobbymäßig Verkaufsaktivitäten nachgehen. Somit können Sie Verkaufserlöse auf Ihre Angehörigen verteilen, zu beachten ist nur das hier eine Freigrenze von 600 Euro, pro Person im Jahr nicht überschritten wird.
bq. Die Kunst der Besteuerung besteht ganz einfach darin, die Gans so zu rupfen, daß man möglichst viel Federn bei möglichst wenig Geschrei erhält.
Jean Baptiste Colbert (1619-83), Finanzmin. Ludwig XIV.
Für die Beurteilung der Steuerpflicht gelten grundsätzlich die allgemeinen steuerlichen Regelungen des § 23 EStG. Für An- und Verkäufe im Internet gelten insoweit keine Besonderheiten.
Bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des täglichen Gebrauchs (z.B. Bücher, Computer, Goldschmuck, Modelleisenbahnen, Münzen, Nerze, Porzellan, Software, Steiff-Tiere, Uhren und Teppiche, Kleidung, Spielzeug, Einrichtungsgegenstände, Antiquitäten, Elektronik, PKW, etc.), tritt eine Steuerpflicht grundsätzlich erst ein, wenn der Gewinn aus allen getätigten Verkäufen eines Jahres zusammengerechnet mehr als 600 Euro beträgt.
Der Gewinn ist dabei der Differenzbetrag zwischen den Anschaffungskosten des Gegenstands und dem bei dessen Veräußerung erzielten Erlös.
Wenn Sie allerdings wiederholt An- und Verkäufe tätigen und daraus Gewinne erzielen, kann schon ab dem ersten An- oder Verkaufsgeschäft auch eine gewerbliche Betätigung vorliegen.
In diesem Fall sind die erzielten Gewinne steuerpflichtig unabhängig davon, wie lange der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ist. Außerdem entfällt die Freigrenze von 600 Euro, so dass Sie ggf. auch niedrigere Gewinne versteuern müssten.
Darüber hinaus können die An- und Verkäufe auch zur Umsatzsteuerpflicht führen. Dies gilt insbesondere, wenn Sie die Gegenstände nicht zum eigenen persönlichen Bedarf, sondern zum Zwecke des baldigen Verkaufs anschaffen. In diesem Fall verhalten Sie sich wie ein Händler am Markt und bereits wenige Verkaufsgeschäfte machen Sie zum Unternehmer. ( Quelle: Oberfinanzdirektion Niedersachsen, abrufbar unter folgenden „link“:http://www.ofd.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=17534&article_id=68035&_psmand=110#faq_130)

Steuer-Tipp

Melden Sie sich als Kleinunternehmer beim Gewerbeamt an, dadurch erreichen Sie die Voranmeldung und Abführung der Umsatzsteuer erst anfällt, wenn Ihre Einnahmen aus den Verkäufen (abzüglich Ihrer Ausgaben), die Kleinunternehmergrenze im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG voraussichtlich nicht übersteigen wird. Des Weiterem müssen Sie nur eine „einfache“ Einnahmeüberschussrechnung erstellen. Wenn Sie sich vorab als Kleinunternehmer angemeldet haben, setzen Sie sich auch nicht Gefahr aus, dass eine nachträgliche Schätzung vom Finanzamt vollzogen wird.
In den meisten Fällen ist es daher angebracht, sich steuerlichen Rat einzuholen und somit steuerliche Pflichten und Gestaltungsmöglichkeiten frühzeitig mit einem „Steuerberater zu besprechen“: da sich die wenigsten bewusst sind, dass hier steuerliche Einkünfte entstehen können. Für einfache Auskünfte können Sie sich auch vorab bei Ihrem zuständigen Finanzamt erkundigen.
Falls Sie gewerblich tätig sind, ergeben sich steuerrechtliche Pflichten. Sie müssen Einnahmen, Ausgaben und den Wareneingang darlegen. Sie müssen evtl. Umsatzsteuer abführen und in Ihrer Steuererklärung entsprechende Anlagen beifügen.

Hinweis

Haben Sie diese Dinge nicht frühzeitig abgeklärt kann das Finanzamt Ihre gewerblichen Einkünfte regelmäßig schätzen und dies auch über ein längeren zurückliegenden Zeitraum.
Schätzungen haben den Nachteil, dass hier vom Finanzamt regelmäßig höhere Einkünfte als Schätzungsgrundlage herangezogen werden. Das bedeutet, dass das Finanzamt Einnahmen zu Ihren Lasten schätzt, die sich in einer höheren abzuführenden Steuer niederschlägt. Meist kommt es zudem auch dazu, dass aus Erstattungsansprüchen gegenüber dem Finanzamt Nachzahlungsansprüche gegenüber dem Finanzamt entstehen, wenn Sie zudem Ihre Haupteinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen.
Ist es zu einer Schätzung von Seiten des Finanzamtes gekommen ist, dürfen Sie überdies keine relativ „einfache“ Einnahmeüberschussrechnung nachträglich einreichen, sondern Sie müssen Ihre Einnahmen über den Betriebsvermögensvergleich ermitteln.
Kaufen und oder verkaufen Sie im Ausland Waren, sollte Sie sich über die Bestimmung des Leistungsorts vorab informiert haben, da hier die Gesetzesregelungen im Umsatzsteuerrecht recht umfangreich und komplex und somit fehleranfällig sind. Zudem haben sich die „Buch- und Belegnachweise 2011“: verschärft.