Antragsberechtigt für die Neustarthilfe im Rahmen der Überbrückungshilfe III sind nun auch Ein-Personen-Kapitalgesellschaften. Sie erhalten einmalig bis zu 7.500 €, wenn sie über die Überbrückungshilfe III keine Fixkosten geltend machen konnten. Die Anträge können seit dem 16.2.2021 eingereicht werden.
Um die Neustarthilfe in Anspruch nehmen zu können, muss die betreffende Ein-Personen-Kapitalgesellschaft vor dem 1.5.2020 gegründet worden sein und der überwiegende Teil der erzielten Einkünfte (mind. 51 %) als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten, wenn sie von einer natürlichen Person erzielt worden sind. Der Gesellschafter muss darüber hinaus 100 % der Anteile an der Gesellschaft halten und in einem Umfang von mindestens 20 vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden pro Woche von der Gesellschaft beschäftigt sein. Die Aufnahme der selbstständigen Geschäftsfähigkeit muss dabei ebenfalls vor dem 1.5.2020 gelegen haben. Zudem darf sich die Kapitalgesellschaft nicht bereits zum 31.12.2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden haben.
Die einmalige Neustarthilfe kann bis zum 31.8.2021 beantragt werden. Anträge für eine Ein-Personen-Kapitalgesellschaft können nur über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Rechtsanwälte) gestellt werden. Dies gilt ebenfalls wenn z. B. Umsätze aus Personengesellschaften geltend gemacht werden sollen. Wenn ein Antrag als natürliche Person gestellt wird, kann die Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter der Antragsteller ist, keinen Antrag auf Neustarthilfe stellen und umgekehrt.
Ausführliche Informationen zur Neustarthilfe und zur Überbrückungshilfe III finden Sie im FAQ des Bundesministeriums für Finanzen.
Bitte beachten Sie! Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden Nachprüfungen statt, die auch strafrechtliche Folgen haben können.