Die behördlich angeordneten Schließungen führen zu Fragen im Umgang mit den laufenden Zahlungen der Mitgliedsbeiträge. Auf Bund-Länder-Ebene wurde dazu Folgendes abgestimmt. |
Tagesgenaue Zeitgutschrift
Sagt der Betreiber eines Fitnessstudios seinen Kunden zu Beginn der coronabedingten Schließzeiten zu, dass eine Beitragsfortzahlung zu einer tagesgenauen Zeitgutschrift führt, die eine Verlängerung des angeschlossenen Dauervertrags zur Folge hat, handelt es sich um eine umsatzsteuerpflichtige Anzahlung.
Praxistipp | Eine Änderung der Bemessungsgrundlage ist nur unter der Voraussetzung des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG i. V. m. Abschn. 17.1 Abs. 7 Satz 3 UStAE – nämlich Beitragsrückzahlung – möglich.
Gutschein für eine beitragsfreie Zeit
Sagt der Betreiber eines Fitnessstudios seinen Kunden zu Beginn der coronabedingten Schließzeiten zu, dass bei Beitragsfortzahlung ein Gutschein entsprechend dem ursprünglich gebuchten Leistungsumfang für eine beitragsfreie Zeit, die der Dauer der Schließzeit entspricht, ausgestellt wird, handelt es sich um eine Anzahlung auf einen Einzweckgutschein.
Praxistipp | Eine Änderung der Bemessungsgrundlage ist nur unter der Voraussetzung des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG i. V. m. Abschn. 17.1 Abs. 7 Satz 3 UStAE – nämlich der Beitragsrückzahlung – möglich.
Fundstelle
* OFD NRW, Verfügung vom 15.12.20, S 7100 – 2020/0023