Eine Einmalzahlung an einen im Ruhestand befindlichen früheren Arbeitnehmer aus einer Direktversicherung ist in voller Höhe zu versteuern. Die volle Steuerpflicht tritt schon dann ein, wenn die früheren Beitragszahlungen zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung nach § 3 Nr. 63 EStG tatsächlich steuerfrei gestellt waren.
Sachverhalt
Streitig war, ob die Besteuerung der Einmalzahlung aus einer Direktversicherung rechtmäßig ist.
Gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG gehören zu den sonstigen Einkünften: Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen. Der im Streitjahr an die Steuerpflichtige ausgezahlte und ihr damit zugeflossene Betrag i. H. v. 23.407 EUR beruhte unstreitig auf einer Direktversicherung.
Entscheidung
Das FG entschied, dass die Leistungen in voller Höhe zu versteuern sind. Eine Einschränkung nach § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG, weil die Leistungen nicht auf Beiträgen beruhen, auf die § 3 Nr. 63 EStG keine Anwendung gefunden hat, greift nicht ein. Denn die volle Einkommensteuerpflicht von Leistungen aus einer Direktversicherung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG tritt schon dann ein, wenn die früheren Beitragszahlungen tatsächlich nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gestellt waren.
Ob die Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG bei materiell-rechtlich zutreffender Betrachtung objektiv vorgelegen haben, ist für die spätere volle Steuerpflicht der Leistungen nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG ohne Belang.
Die Einmalzahlung war auch nicht als außerordentliche Einkünfte in Gestalt einer Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt zu besteuern. Dafür fehlte es an der „Außerordentlichkeit“ dieser Einkünfte. Denn im Streitfall war die Geltendmachung der Kapitalabfindung vertragsgemäß, weil sie ihre Rechtsgrundlage in den Vertragsbedingungen der Direktversicherung fand. Bei der Kapitalabfindung (Einmalzahlung) handelte es sich damit um eine im Vertrag vorgesehene Leistung, die nicht „außerordentlich“ i. S. d. § 34 Abs. 1 EStG ist.
Letztlich hält das FG die volle Besteuerung von Einmalzahlungen aus Direktversicherungen auch für verfassungsgemäß. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Fundstelle
FG Münster 29.10.19, 15 K 1271/16 E