Die Zuteilung der Steuer-Identifikationsnummer und die dazu erfolgte Datenspeicherung sind mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und der Verfassung vereinbar.
Die darin liegenden Eingriffe sind durch überwiegende Interessen des Gemeinwohls gerechtfertigt, so der BFH.
BFH 18.1.12, II R 49/10,
BFH 18.1.12, II R 50/10; 20.12.11, II S 28/10 (PKH)
Da die Steuer-ID den steuerpflichtigen natürlichen Personen – anders als die bisherigen Steuernummern – auf Dauer und bundeseinheitlich zugeteilt werden, ermöglichen sie die eindeutige Identifizierung von Steuerpflichtigen im Besteuerungsverfahren. Dies dient dem verfassungsrechtlich gebotenen gleichmäßigen Steuervollzug und ermöglicht einen Bürokratieabbau bei Steuerverwaltung, Unternehmen und anderen Stellen.
Der BFH betont, dass die Bildung der ID und die Datenspeicherung beim BZSt eine wesentliche Voraussetzung in verschiedenen Bereichen ist, etwa
für den Ersatz der bisherigen Lohnsteuerkarten durch die ab 2013 vorgesehenen elektronischen Lohnsteuermerkmale ELStAM,
für die Automatisierung von Verfahrensabläufen,
zur effektiven und vollständigen Erfassung der Alterseinkünfte,
bei der elektronischen Übermittlung von Vorsorgeaufwendungen und
als Gegenmaßnahme zu Missbräuchen bei der Beantragung von Kin-dergeld sowie beim Abzug von Kapitalertragsteuer.
Es liegt ebenfalls kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Religionsfreiheit vor, auch nicht bei der Neuregelung zum Kirchensteuerabzug nach dem Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz für ab 2014 zufließende Kapitalerträge. Der Anleger mit inländischer Bankverbindung kann nämlich jederzeit, auch bereits vorher beim BZSt beantragen, dass die Daten über seine Zugehörigkeit zur steuererhebenden Religionsgemeinschaft den Kreditinstituten über einen Sperrvermerk nicht mitgeteilt werden.