Die Anzahlung für die Vermittlung einer Grundstücksleistung unterliegt im Inland der Umsatzsteuer, auch wenn zu diesem Zeitpunkt nicht feststeht, ob die vermittelte Leistung später im In- oder Ausland erbracht wird, so die aktuelle Entscheidung des BFH.
BFH 8.9.11, V R 42/10,
BFH 28.5.09, V R 7/08, BStBl II 10, 80
§ 17 UStG betrifft zwar Anzahlungen für später nicht ausgeführte Leistungen, die Berichtigungsvorschrift ist jedoch entsprechend bei einer späteren Bestimmung des tatsächlichen Leistungsorts anzuwenden. Das entspricht auch der Verwaltungsansicht in Abschn. 13.5 Abs. 4 UStAE.
Im zugrunde liegenden Fall vertrieb der Unternehmer Schecks, die den Empfänger dazu berechtigten, bestimmte in einem Katalog aufgeführte Hotels im In- und Ausland zu Vorzugsbedingungen zu buchen. Das hierfür von den Kunden bei der Ausgabe der Hotelschecks bezahlte Entgelt unterliegt als Anzahlung für die vereinbarte Vermittlungsleistung im Inland der Umsatzsteuer. Kommt es später zu einer Hotelbuchung im Ausland und damit zu einer nicht steuerbaren Inlandsleistung, ist die Bemessungsgrundlage zu berichtigen. Zwar steht bei Ausgabe der Schecks noch nicht fest, ob der Kunde vom Angebot überhaupt Gebrauch macht. Dennoch handelt es sich um eine entgeltliche Leistung in Form von Anzahlungen, da dem Kunden das zukünftige Recht zu Hotelbuchungen eingeräumt wird.
Steuer-Tipp:
Steht im Zeitpunkt der Anzahlung zwar die Art der Leistung, nicht aber das Land der Erbringung fest, sind die Leistungen an dem Ort umsatzsteuerbar, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Zwar werden Vermittlungsleistungen am Belegenheitsort des Grundstücks ausgeführt. Dieser Grundsatz gilt jedoch dann nicht mehr, wenn noch nicht feststeht, wo der vermittelte Umsatz stattfindet. Da es an einem anderen Anknüpfungspunkt fehlt, ist der Unternehmenssitz entscheidend. Anschließend kann dies hinsicht-lich der Anzahlung über § 17 berichtigt werden.