Freie Mitarbeiter können als abhängig Beschäftigte gelten, wenn sie kein unternehmerisches Risiko tragen. Zu diesem Schluss kamen die Richter des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) in einem Urteil vom 5.3.2020.
Grundlegend für das Urteil war der Fall einer Physiotherapeutin, die in einer Praxis als freie Mitarbeiterin arbeitete. Sie war an keinerlei Praxiskosten beteiligt und erhielt den Großteil ihrer benötigten Arbeitsmaterialien über die Praxis. Behandlungen rechnete die Physiotherapeutin über das Abrechnungssystem der Praxisinhaberin ab. Diese erhielt 30 % der jeweils generierten Einnahmen.
Auf Antrag der freien Mitarbeiterin stellte die Deutsche Rentenversicherung (RV) fest, dass es sich bei der Beschäftigung um ein abhängiges und somit sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt. Dagegen wehrte sich die Praxisinhaberin.
Das LSG entschied zugunsten der RV und begründete dies unter anderem damit, dass die Mitarbeiterin, obwohl nicht weisungsgebunden und selbstbestimmt arbeitend, in die Organisation der Praxis eingebunden war. Kontakt zu Patienten hatte die Mitarbeiterin ausschließlich durch die Praxis bekommen. Behandlungsverträge der Patienten wurden mit der Praxisinhaberin und nicht mit der Mitarbeiterin geschlossen. Somit hatte die Mitarbeiterin weder ein eigenes Unternehmerrisiko zu tragen, noch laufende Kosten, wie etwa Miete oder Personalkosten. Darüber hinaus war die Frau nicht unternehmerisch auf dem Markt tätig.