Auch bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit ist grundsätzlich eine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich. Zwar spricht bei einer Kanzlei oder Praxis der erste Anschein dafür, dass der Freiberufler diese in der Absicht betreibt, Gewinne zu erzielen.
Die Betätigung ist regelmäßig nicht dazu geeignet, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen.
FG Münster 14.12.11, 7 K 3913/09 E, 7 K 1731/10 E, 7 K 2134/11 E,
BGH 14.5.09, AnwZ (B) 119/08, NJW-RR 09, 1359
Dieser Grundsatz ist laut FG Münster aber nicht so zu verstehen, dass eine Gewinnerzielungsabsicht automatisch unterstellt werden kann. Vielmehr entfällt sie, wenn die Möglichkeit besteht, dass persönliche Beweggründe des Freiberuflers für die Fortführung des verlustbringenden Betriebs bestimmend waren. Als Indizien hierfür kommen im Wesentlichen zwei Faktoren in Betracht:
# wenn dem Selbstständigen hohe andere Einkünfte zur Verfügung stehen, mit denen er seine freiberuflichen Verluste verrechnet und etwa mit einer nebenberuflichen Tätigkeit Steuern spart und
# trotz ständiger und nachhaltiger Verluste erfolgen keine Maßnahmen zur Herstellung und Steigerung der Rentabilität des Betriebs.
Dann führen persönliche Beweggründen dazu, dass der zunächst für eine Gewinnerzielungsabsicht sprechende Anscheinsbeweis entfallen ist.
Nach der BGH-Rechtsprechung unterliegt eine anwaltliche Berufsausübung der freien Selbstbestimmung und ist vor staatlicher Kontrolle und Bevormundung zu schützen. Dies lässt aber keinen Rückschluss auf eine Gewinnerzielungsabsicht zu. Der BGH äußert sich nur zu Grundsätzen der Berufsausübung und macht zu einer Gewinnerzielungsabsicht keine Aussage. Diese ist nach ständiger BFH-Rechtsprechung aber Voraussetzung für steuerliche Einkünfte.