Ausgaben zur Tilgung einer Bürgschaftsverpflichtung durch den Arbeitnehmer einer Gesellschaft führen auch dann zu nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, wenn eine Gesellschafterstellung vereinbart ist.
In einem solchen Fall kann nach dem Urteil des BFH die Tilgung geltend gemacht werden, wenn bereits die Übernahme der Bürgschaftsverpflichtung beruflich veranlasst war.
BFH 16.11.11, VI R 97/10, BFH 25.11.10, VI R 34/08, BFH/NV 11, 680
Ist der Arbeitnehmer auch Beteiligter, kann die Bürgschaftsübernahme auch durch seine Gesellschafterstellung veranlasst sein. Dann sind die Aufwendungen bei der Einkunftsart zu berücksichtigen, zu der sie nach Art und Weise die engere Beziehung haben. Maßgebend sind insoweit die Gesamtumstände des Einzelfalls.
Die BFH-Rechtsprechung geht davon aus, dass die Übernahme einer Bürgschaft oder anderer Sicherheiten durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer mit wesentlicher Beteiligung regelmäßig weniger durch die berufliche Tätigkeit, sondern eher durch die Gesellschafterstellung veranlasst ist, soweit ein steuermindernder Abzug der Aufwendungen nach § 17 EStG möglich ist.
Nach diesen Rechtsgrundsätzen erfüllen bei einer geringeren Beteiligung die Kosten zur Tilgung der Verpflichtung aus der Bürgschaft die Voraussetzungen des § 9 EStG zu den Werbungskosten. Die Übernahme steht dann im Zusammenhang mit dem Beruf und der Arbeitnehmerstellung. Eine geplante Gesellschafterstellung verdrängt diesen beruflichen Zusammenhang nicht, wenn der Angestellte nicht Gesellschafter geworden ist und dadurch eine Berücksichtigung als Auflösungsverlust gemäß § 17 EStG ausscheidet. Der steuermindernde Abzug der im steuerbaren Bereich angefallenen Aufwendungen ist aber nach dem objektiven Nettoprinzip zwingend erforderlich.