Den Investitionsabzugsbetrag gibt es – _neben anderen Voraussetzungen_ – nur dann, wenn das Wirtschaftsgut in einer Betriebsstätte fast ausschließlich betrieblich genutzt wird.
Dies ist der Fall, wenn das Wirtschaftsgut zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird.
Wird ein Wirtschaftsgut in mehreren Betrieben genutzt, ist eine außerbetriebliche Nutzung zu bejahen, wenn die Nutzung in einem „anderen Betrieb“ des Steuerpflichtigen erfolgt. In diesem Fall ist der Abzugsbetrag zu versagen.
Niedersächsisches FG 3.11.11, 11 K 435/10, BMF 8.5.09, IV C 6-S 2139-b/07/10002, 2009/0294464, BStBl I 09, 633 Rz. 44
Es kommt somit auf den jeweiligen abzugrenzenden Betrieb an, in dem allein die betriebliche Nutzung im Unternehmen maßgeblich ist. Bei mehreren Betrieben ist eine außerbetriebliche Nutzung gegeben, auch wenn sie in einer anderen Firma des Steuerpflichtigen erfolgt.
Das gilt nach dem Urteil des FG Niedersachsen auch bei einer Betriebsaufspaltung. Dort kann die Nutzung im Betriebsunternehmen zwar der Besitzgesellschaft zugerechnet werden. Diese Ausnahme zur betriebsbezogenen Sichtweise hat aber keine Auswirkung auf den Abzugsbetrag. Denn
die Besitzgesellschaft investiert hier, nutzt aber die von ihr angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter nicht selbst im eigenen Betrieb,
die Betriebsgesellschaft nutzt die Wirtschaftsgüter, hat selbst aber nicht investiert.
Die Nutzungsvoraussetzungen sind nur erfüllt, wenn das Wirtschaftsgut dem Betriebsunternehmen überlassen wird und die Beteiligung am Betriebsunternehmen Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft ist.
§ 7g EStG ist als Subventionsnorm restriktiv auszulegen, um Missbrauchsgefahren auszuschließen. Diese besteht insbesondere dann, wenn der andere Betrieb des Steuerpflichtigen nicht die Voraussetzungen für den Abzugsbetrag erfüllt, etwa weil die Größenmerkmale nicht erfüllt werden.
Eine fast ausschließliche Nutzung ist erst erfüllt, wenn das Wirtschaftsgut zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt wird. Diese Richtschnur lehnt sich an die Rechtsprechung und Literaturauffassung zur alten Ansparrücklage an, wonach eine nicht mehr als 10 %ige Nutzung als außerbetrieblich anzusehen ist.