Bewirtung von Kunden und Lieferanten oder der Galaempfang zum Betriebsjubiläum unterliegen auch bei einem Unternehmen wie einem Hotel mit Restaurants und Veranstaltungsräumen der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG.
Daraus folgt, dass Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass den Gewinn nicht mindern dürfen, soweit sie 80 Prozent (im Streitjahr waren es noch 70 Prozent) der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.
BFH 7.9.11, I R 12/11, Niedersächsisches FG 1.9.10, 4 K 11163/07, EFG 11, 1314
Die Abzugsbeschränkung findet nach Satz 2 des § 4 Abs. 5 EStG 1997 allerdings keine Anwendung, soweit Anlässe betroffen sind, die unmittelbar Gegenstand der bewirtenden Tätigkeit zu Erwerbszwecken sind. Danach sind Bewirtungskosten also in voller Höhe Be-triebsausgaben, wenn das Motiv hierfür die mit Gewinnabsicht ausgeübte Betätigung ist.
Bewirtungsaufwendungen im gastronomischen Unternehmensbereich können in voller Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sein. Dazu müssen sie entweder anlässlich einer Bewirtung von zahlenden Gästen wie etwa von Fluggästen durch eine Luftfahrtgesellschaft oder durch die Präsentation bestimmter Speisen zu Werbezwecken anfallen. Nicht begünstigt ist hingegen eine Mahlzeit während einer geschäftlichen Besprechung oder einer Werbeveranstaltung. In diesem Zusammenhang werden dem Kunden oder Geschäftspartner lediglich Speisen und Getränke für ein besseres Geschäftsklima zugewendet, die diese Personen ansonsten auf eigene Kosten einnehmen müssten. Das trifft auch auf das Betriebsjubiläum zu.
Steuer-Tipp:
Die Abzugsbeschränkung betrifft nach R 4.10 Abs. 5 EStR insbesondere nicht branchenübliche Produkt- und Warenverkos-tungen, Werbebewirtung durch den Hersteller oder Vertreiber der Speisen und Getränke sowie übliche Gesten der Höflichkeit wie gereichter Kaffee, Tee und Gebäck anlässlich betrieblicher Besprechungen.