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Für ein über 18 Jahre altes Kind ist eine Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden einfachen Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) nicht möglich.

Sachverhalt

Im Streitfall (BFH, III R 61/18) beantragte die Mutter in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 die Übertragung der dem Vater zustehenden Kinderfreibeträge für die volljährigen Kinder T und S, ebenso wie die Übertragung der Freibeträge für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Sie trug vor, der Vater der Kinder komme seiner Unterhaltsverpflichtung nicht ausreichend nach oder sei mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig.

Das FA lehnte zunächst eine Übertragung der Freibeträge auf die Mutter ab. Hiergegen legte diese erfolgreich Einspruch ein. Das FG gab der sodann vom Vater erhobenen Klage teilweise statt. Es entschied, dass bei der Mutter lediglich die einfachen Freibeträge für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf zu berücksichtigen seien.

Entscheidung

Die vom FA eingelegte Revision hatte keinen Erfolg. Eine Übertragung des Freibetrags bei volljährigen Kindern ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes in § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG nicht vorgesehen. Eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung dahingehend, dass der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auch bei volljährigen Kindern übertragen werden könne, ist nicht möglich (so auch der BFH in der am gleichen Tag entschiedenen Streitsache III R 25/19).

Hätte der Gesetzgeber die Regelung der Übertragung des BEA-Freibetrags mit der zur Übertragung des Kinderfreibetrags bei volljährigen Kindern koppeln wollen, hätte es hierfür einer klaren gesetzlichen Regelung bedurft. Auch wenn es rechtspolitisch wünschenswert erscheinen könne, die Übertragung des BEA-Freibetrags bei volljährigen Kindern nach denselben Grundsätzen wie die Übertragung des Kinderfreibetrags zu regeln, machte der BFH deutlich, dass der Anwendungsbereich einer Vorschrift von der Verwaltung und den Gerichten nicht über die bewusst vom Gesetzgeber gesetzten Grenzen ausgedehnt werden darf.

Fundstellen
* BFH 22.4.20, III R 61/18, BFH 22.4.20, III R 25/19