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Soweit ein Anspruch des Steuerpflichtigen auf Anwendung der sog. Kostendeckelung bei Anwendung der 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG für einen Veranlagungszeitraum infrage kommt, ist die Anwendung dieser Billigkeitsregelung nur dann möglich, wenn die in diesem Jahr zu erfassenden Betriebsausgaben zuzüglich einmalig geleisteter Betriebsausgaben anderer Veranlagungszeiträume (insbesondere Leasingsonderzahlungen), welche auch für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geleistet wurden, den Ansatz nach der 1 %-Methode übersteigen. |

Kostendeckelung

Ergibt sich bei Ermittlung des privaten Nutzungsanteils eines zum Betriebsvermögen gehörenden Pkw unter Anwendung der 1 %-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG, dass der pauschal ermittelte Nutzungswert höher ist als die tatsächlichen Gesamtkosten, würde die Anwendung der pauschalen Bewertung zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führen. Darum sind der Nutzungswert und der Betrag der nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG nicht abziehbaren Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb aus Billigkeitsgründen höchstens mit dem Betrag der Gesamtkosten des Kfz anzusetzen, wenn im Einzelfall nachgewiesen werden kann, dass der pauschale Nutzungswert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG sowie die nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG die für das genutzte Kfz insgesamt tatsächlich entstandenen Aufwendungen übersteigen.

Fälle dieser sog. Kostendeckelung sind somit solche, in denen die 1 %-Regelung Anwendung findet, in denen der danach ermittelte Wert jedoch infolge der Billigkeitsregelung gekappt wird.

Grundsätzlich richtet sich die Anwendung der Kostendeckelungsregelung nach der Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen (Gesamtkosten). Das FG vertritt hierzu die Auffassung, dass der Begriff der Gesamtkosten nicht als ein rein steuerrechtlicher Begriff zu verstehen ist, sondern darüber hinaus geht und auch wirtschaftliche Aspekte berücksichtigt. Gemeint sind damit die Gesamtaufwendungen des Kfz im betriebswirtschaftlichen Sinne. Eine Leasingsonderzahlung zählt mithin dazu.

Ließe man die Anwendung des Zu- und Abflussprinzips gemäß § 11 EStG bei Ermittlung der Gesamtkosten zu, wären im Streitfall die Voraussetzung für die Kostendeckelung erfüllt gewesen, da die tatsächlichen Gesamtkosten der Streitjahre einschließlich der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG unstreitig unter dem pauschal ermittelten privaten Nutzungswert liegen. Dies beruht aber allein auf einer Kostenverlagerung durch die geleistete Leasingsonderzahlung. Würden dagegen alle Kosten für die vertraglich vereinbarte Nutzungsdauer zusammengenommen, wären diese Gesamtkosten höher als der sich nach der 1 %-Regelung ergebende Wert.

Entscheidung

Das FG hält es daher für gerechtfertigt, wenn eine Kostendeckelung nicht allein aufgrund eines schlichten Zahlenvergleichs vorgenommen wird, sondern nach dem Sinn und Zweck der Kostendeckelung auch außerhalb des Veranlagungszeitraums liegende Umstände wie z.B. eine Leasingsonderzahlung zu Beginn oder Ende der Nutzungsdauer eines Kfz für die Anwendbarkeit der Billigkeitsregelung als maßgeblich erachtet wird.

Fundstelle
FG Schleswig-Holstein 26.8.20, 5 K 194/18, Rev. BFH VIII R 26/20