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Für die Berechnung des Gewinns aus der Aufgabe einer freiberuflichen Tätigkeit ist der sich nach Abzug der AfA ergebende Buchwert des häuslichen Arbeitszimmers auch dann maßgeblich, wenn die Abziehbarkeit der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer während der Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit der Höhe nach beschränkt war. Eine Gewinnkorrektur im Hinblick auf den nicht abzugsfähigen Teil der AfA kommt nicht in Betracht. |

Sachverhalt

Streitig war, ob bei der Ermittlung des Gewinns aus der Aufgabe einer freiberuflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen ist, dass der Abzug der AfA in Bezug auf das vom Steuerpflichtigen genutzte häusliche Arbeitszimmer während der betrieblichen Nutzung der Höhe nach auf 1.250 EUR beschränkt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG) war.

Entscheidung

Der BFH entschied, dass der sich nach Abzug der AfA ergebende Buchwert des häuslichen Arbeitszimmers ungeachtet der Abzugsbeschränkung gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG für die Berechnung des Aufgabegewinns maßgebend ist.

Die infolge der Abzugsbeschränkung (teilweise) nicht abziehbare AfA kann auch nicht auf andere Weise gewinnmindernd bei der Ermittlung des Aufgabegewinns berücksichtigt werden. Denn § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG begrenzt zwar die abziehbaren Betriebsausgaben, setzt aber nicht die übrigen Regeln der Bewertung und Abschreibung für die betroffenen Wirtschaftsgüter außer Kraft.

Die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben werden bei einem nur teilweisen Abzugsverbot wie im Streitfall im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG daher zunächst in voller Höhe als Betriebsausgaben erfasst. Dies mindert den Buchwert des Arbeitszimmers um den vollen AfA-Betrag. Im Anschluss wird der Betrag bei der Ermittlung des Jahresergebnisses dem Gewinn wieder hinzugerechnet.

Diese Besteuerung des Aufgabegewinns verstößt nach Auffassung des BFH auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, denn die bei der Berechnung des laufenden Gewinns verfassungsrechtlich zulässige Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG wird im Rahmen der Besteuerung der Betriebsaufgabe nicht vertieft, sondern lediglich nicht wieder rückgängig gemacht.

Fundstelle
BFH 16.6.20, VIII R 15/17