Der Verkauf von Gutscheinen für Freizeiterlebnisse über das Internet ist eine steuerbare Leistung an den Kunden und keine Vermittlungsleistung an den Veranstalter. |
Sachverhalt
Der Unternehmer betrieb in den Streitjahren 2013 und 2014 ein Internetportal, auf dem er verschiedene Freizeiterlebnisse anbot. Die Inanspruchnahme setzte den Erwerb eines Gutscheins voraus, die der Unternehmer im eigenen Namen und für eigene Rechnung verkaufte. Über das Internetportal konnten die Erwerber das Erlebnis auswählen und Termine vereinbaren. Die hierfür erforderlichen Informationen stellte der Unternehmer den Kunden zur Verfügung.
Für den Fall der Inanspruchnahme der Leistung durch einen Gutscheininhaber leitete der Unternehmer den entsprechenden Betrag unter Abzug einer „Vermittlungsprovision“ an den jeweiligen Veranstalter weiter und erteilte hierüber eine Gutschrift mit Umsatzsteuerausweis.
In seinen Umsatzsteuererklärungen behandelte der Portalbetreiber nicht die Zahlungen der Kunden für die Gutscheine, sondern lediglich die Vermittlungsprovisionen als steuerbare Umsätze.
Das Finanzamt behandelte demgegenüber bereits den Verkauf der Gutscheine als umsatzsteuerbare Leistungen und minderte das Entgelt im Fall der Einlösung der Gutscheine nach § 17 UStG um die an die Veranstalter weitergeleiteten Beträge.
Entscheidung
Die hiergegen erhobene Klage wurde vom FG Münster als unbegründet abgewiesen.
Der Unternehmer habe steuerbare sonstige Leistungen an die Gutscheinerwerber erbracht. Mit dem Betrieb seines Internetportals habe er dem Kunden eine Infrastruktur zur Verfügung gestellt, die angebotenen Erlebnisse zu buchen und in Anspruch zu nehmen. Die Leistungen hätten nicht nur die Ausstellung der Gutscheine zum Inhalt gehabt, sondern auch weitere Prozesse wie die Übermittlung der für die Terminvereinbarung erforderlichen Kontaktdaten sowie die Durchführung und Organisation der Erlebnisse umfasst.
Der Portalbetreiber habe auch die von den Veranstaltern ausgeführten Erlebnisleistungen nicht lediglich vermittelt. Vielmehr seien diese Leistungen
* zunächst von den Veranstaltern an den Unternehmer erbracht worden und
* der Unternehmer habe diese danach in einem zweiten Schritt an die Kunden weiter geleistet.
Der Portalbetreiber sei gegenüber den Kunden als leistender Unternehmer aufgetreten, da er die Leistungen auf seinem Internetportal angeboten und entsprechende Organisationsleistungen erbracht habe. Einen Vorsteuerabzug aus den Leistungen der Veranstalter könne er mangels ordnungsgemäßer Rechnungen jedoch nicht in Anspruch nehmen. ´
Das Finanzamt habe auch zu Unrecht eine Minderung der Bemessungsgrundlage um die an die Veranstalter weitergeleiteten Zahlungen nach § 17 UStG vorgenommen, was jedoch wegen des Verböserungsverbots nicht zur Festsetzung einer höheren Umsatzsteuer führe.
Praxistipp | Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Fundstelle
FG Münster 17.9.20, 5 K 1404/18 U