Die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung beim Vorsteuerabzug gilt unabhängig davon, ob sie zum Vorteil oder Nachteil des Leistungsempfängers wirkt. Weiterhin kann danach auch der Stornierung und Neuausstellung einer sie ersetzenden Rechnung eine Rückwirkung zukommen. Eine Rechnung ist danach auch dann „unzutreffend“ i. S. d. § 31 Abs. 5 Satz 1 Buchst. b UStDV, wenn sie im Einvernehmen aller Beteiligten vollständig rückabgewickelt und die gezahlte Umsatzsteuer zurückgezahlt wurde. |
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin (K) den Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Leistungen gegenüber ihrer Organgesellschaft in Anspruch nehmen kann.
K war im Streitjahr Organträgerin einer GmbH. Diese ließ als Generalunternehmerin einen Bioenergiepark errichten. Dabei war die GmbH nach dem Generalunternehmervertrag unter darin näher bezeichneten Voraussetzungen berechtigt, Subunternehmer einzuschalten.
Die GmbH beauftragte A damit, Leistungen zur starkstromtechnischen Erschließung des Parks zu erbringen. Geschuldet waren Planung, Lieferung und Montage der Eigenbedarfsversorgung sowie der Energieabführung. Außerdem beauftragte die GmbH B damit, die Netzwerkverkabelung vorzunehmen sowie Leistungen zum Überspannungsschutz der Trafostationen und der Module zu erbringen. A und B rechneten gegenüber der GmbH mit Bruttorechnungen ab und entrichteten die Umsatzsteuer an die für sie zuständigen Finanzämter. Die K zog dementsprechend die Vorsteuer.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass es sich bei den Leistungen der A und der B um Bauleistungen handele, auf die § 13b UStG anzuwenden sei, sodass der K ein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Subunternehmer der GmbH nicht zustehe.
A und B berichtigten daraufhin die Rechnungen. Beide erteilten Nettorechnungen unter Hinweis auf § 13b UStG und verpflichteten sich, der GmbH die vom Finanzamt zurückzuzahlende Umsatzsteuer zu erstatten.
Das Finanzamt setzte in Höhe der nicht entstandenen Vorsteuern eine Umsatzsteuer-Nachforderung fest und verzinste diese nach § 233a AO.
Entscheidung
Der BFH bestätigt die Rechtsauffassung des Finanzamts. Das Gericht betont, dass die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung beim Vorsteuerabzug unabhängig davon gilt, ob sie zum Vorteil oder Nachteil des Leistungsempfängers wirkt.
Berichtigungen zum Nachteil führen dann zwangsläufig zur Vollverzinsung nach § 233a AO.
Praxistipp | Der BFH führt mit dem Urteil seine neue Rechtsprechung zur Rechnungsberichtigung fort. Das BMF nimmt hierzu aktuell ausführlich Stellung.
Fundstelle
BFH 22.1.20, XI R 10/17