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Soll ein in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet belegenes Grund­stück veräußert werden, bedarf dieser Vorgang der schrift­lichen Genehmigung der betroffenen Gemeinde (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob eine erst nach Ablauf der Ver­äußerungsfrist des § 23 EStG erfolgte Genehmigung auf den Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts zurückwirkt. Das FG München hat dies bejaht mit der Folge, dass der Tatbestand eines privaten Veräußerungs­geschäfts erfüllt war.  |

Die Entscheidung des FG steht scheinbar im Widerspruch zu der bisherigen BFH-Rechtsprechung (BFH 2.10.01, IX R 45/99, BStBl II 02, 10). Hier hatte der BFH entschieden, dass ein privates Veräußerungsgeschäft trotz der zivilrechtlichen Rückwirkung nach § 184 Abs. 1 BGB nicht nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerbar ist, wenn innerhalb der Veräußerungsfrist auf der Käuferseite ein vollmachtloser Vertreter gehandelt hat und der Käufer das Rechtsgeschäft dann außerhalb der Frist genehmigt. Die Genehmigung wirkt danach steuerlich nicht auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück.

Da der BFH über die NZB die Revision zugelassen hat, darf nun mit Spannung erwartet werden, wie die etwas andere Konstellation des Streitfalls beurteilt wird. Im Einzelfall sollte geprüft werden, ob das zu genehmigende Geschäft nicht insgesamt erst nach Ablauf der Veräußerungsfrist abgeschlossen werden kann.

Fundstelle
FG München 7.11.19, 10 K 2075/18, Rev. BFH IX R 10/20