Für die anstehende Einkommensteuererklärung 2011 lassen sich die aufgewendeten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zum zweiten Mal unter verbesserten Bedingungen aufgrund der mit dem Bürgerentlastungsgesetz ab dem Veranlagungszeitraum 2010 eingeführten Änderungen nutzen. Die OFD Münster und Koblenz haben sich zu den Auswirkungen bei der Zahlung für die Kinder und für Unterhaltsempfänger geäußert.
Kinder:
OFD Koblenz 27.12.11, PM
OFD Münster 2.12.11
Kranken- und Pflegeversicherung für Kinder als Sonderausgabe
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die einer Grund- bzw. Basisabsicherung dienen, können steuerlich auch für Kinder als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dies gilt in allen Fällen, in denen Vater oder Mutter einen Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben und unterhaltspflichtig sind. Vor allem Eltern, deren Nachwuchs sich in der Ausbildung befindet und meist selbst Versicherungsnehmer ist, profitieren hiervon. Wenn die Eltern die Kinder finanziell unterstützen, werden die Versicherungsbeiträge wie ihre eigenen Kosten behandelt.
Für den Sonderausgabenabzug bei den Eltern genügt es, wenn diese ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes tatsächlich von den Eltern gezahlt oder erstattet werden. Die Gewährung von Sachunterhalt und Verpflegung ist ausreichend. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung dürfen aber nur einmal berücksichtigt werden. Sie wirken sich komplett bei den Eltern oder bei den Kindern sowie alternativ auf beide – nach nachvollziehbaren Kriterien verteilt – aus.
Auswirkung auf den Höchstbetrag beim Unterhalt
Seit dem Veranlagungszeitraum 2010 lässt sich der Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG von 8.004 EUR um die für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vergrößern. Diese Neuregelung gilt, wenn für diese Unterhaltsleistungen kein Sonderausgabenabzug nach dem Realsplitting möglich ist. Die begünstigten Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge können dabei auch ohne weiteren Nachweis bei der Erhöhung des Höchstbetrages berücksichtigt werden. Beim Ansatz der außergewöhnlichen Belastungen genügt es nämlich bereits, wenn der Leistende seine Unterhaltsverpflichtung dem Grunde nach erfüllt. Es kommt nicht darauf an, ob die Versicherungsbeiträge tatsächlich von dem Unterstützenden gezahlt oder alternativ dem Empfänger erstattet wurden. Die Gewährung von Sachunterhalt – wie beispielsweise Unterhalt und Verpflegung – ist ebenfalls ausreichend für die steuerliche Berücksichtigung.
Nach dem Ergebnis der Erörterung auf Bund-/Länderebene können Prämien, die über die derzeit vorgesehene Berücksichtigung der unvermeidbaren Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträge hinausgehen, bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsberechtigten nicht berücksichtigt werden. Daher sind ab 2010 weder bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person noch im Rahmen der Höchstbeträge die übrigen Sozialversicherungsbeiträge wie etwa zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie der nicht anzusetzende Teil der Krankenversicherung zur Finanzierung des Krankengeldes zu berücksichtigen.