Auf Grundlage zweier aktueller BFH-Urteile muss das an Ergänzungsschulen geleistete Schulgeld bis 2007 nicht als Sonderausgabe abgezogen werden, wenn diese nicht als Schuleinrichtung anerkannt waren.
Zwar kommt es jetzt auf den Status einer Privatschule nicht mehr an, doch diese mit dem Jahressteuergesetz 2009 eingeführte Neuregelung gilt nur rückwirkend für die EU/EWR-Privatschulen in allen noch offenen Fällen.
BFH 19.10.11, X R 48/09,
BFH 19.10.11, X R 27/09,
EuGH 11.9.07, C-76/05; C-318/05
FG Baden-Württemberg 26.11.10, 5 K 2852/07, Revision unter X R 3/11; 21.7.10, 14 K 1469/10, Revision unter X R 43/10
FG München 28.4.10, 1 K 1758/07, Revision unter X R 12/10
BMF 9.3.09, IV C 4 – S 2221/07/0007, BStBl I 09, 487
BVerfG 26.7.10, 2 BvR 2227/08, 2228/08, BFH/NV 10, 1983
Für inländische Schulen hingegen wurde die Änderung durch eine besondere Übergangsregelung in § 52 Abs. 24b EStG erst ab 2008 eingeführt. Diese vorübergehende zeitliche Schlechterstellung von inländischen gegenüber ausländischen Einrichtungen führt nicht zu einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn der Gesetzgeber war aus Vereinfachungsgründen berechtigt, eine solche differenzierte Übergangsregelung zu schaffen.
Hintergrund dieser Entscheidungen ist der Umstand, dass der Sonderausgabenabzug für das Schulgeld im Jahr 2008 neu geregelt werden musste, weil der EuGH in dem zuvor fehlenden Sonderausgabenabzug für die in anderen EU-Mitgliedstaaten belegenen Privatschulen einen Verstoß gegen die EU-Grundfreiheiten gesehen hatte. Ab 2008 ist die Klassifizierung der Schule für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht mehr von Bedeutung. Es kommt nunmehr allein auf den erreichten oder beabsichtigten Abschluss an. Sie muss zu einem von inländischen Behörden anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führen. In diesem Fall können 30 % des Schulgelds mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung und höchstens 5.000 EUR pro Jahr abgezogen werden.
Eine verfassungsrechtliche Pflicht, den Besuch von Privatschulen jeder Art in gleicher Weise zu fördern, besteht nicht. Zweck der Übergangsregelung war, die Forderung des EuGH nach einer Änderung der nicht mit dem EU-Recht vereinbaren Altregelung sachgerecht umzusetzen. Die steuerliche Behandlung inländischer Privatschulen war nicht Gegenstand des Urteils, sodass insoweit kein gesetzgeberischer Anpassungsbedarf bestand. Die Beschränkung auf offene Fälle für ausländische Schulen erfolgte vor dem Hintergrund der Vereinfachung, sodass die FÄ nicht die Fälle mit an deutsche Schulen gezahlte Gelder in der Vergangenheit neu aufrollen mussten. Dies wird vom BVerfG toleriert.
Steuer-Tipp:
Schulgeld stellt keine außergewöhnliche Belastung dar, weil ausbildungsbedingte Mehraufwendungen keine Krankheitskosten sind und durch Kindergeld und – freibetrag berücksichtigt werden. Allein der Umstand, dass es sich um eine Schule für Hochbegabte handelt, reicht für die Anwendung des § 33 EStG mangels Zwangsläufigkeit nicht aus. Vielmehr muss das Kind eine medizinisch indizierte Lese – und Rechtschreibschwäche oder eine mögliche Hochbegabung aufweisen.
Zum Sonderausgabenabzug von Schulgeld liegen weitere Revisionen zu Spezialfragen vor, etwa bei Einrichtungen in der Schweiz und inwieweit die besondere Höhe an Beträgen zu einer schädlichen Sondierung von Schülern führt.
Deutsche Schulen im Ausland sind auch dann begünstigt, wenn sie außerhalb des EU-/EWR-Raums sind.