Immer wieder kommt es zu Rechtsstreitigkeiten bei der Definition der „ortsüblichen Vermietungszeit“ einer Ferienwohnung. Nunmehr hat sich der BFH dieser Frage angenommen. Nach einem aktuellen Urteil des BFH müssen zur Prüfung der Auslastung einer Ferienwohnung die individuellen Vermietungszeiten des jeweiligen Objekts an Feriengäste mit denen verglichen werden, die bezogen auf den gesamten Ort im Durchschnitt erzielt werden. Dabei kann das FG auf Vergleichsdaten eines Statistikamtes auch dann zurückgreifen, wenn diese Werte für den betreffenden Ort nicht allgemein veröffentlicht, sondern nur auf Nachfrage zugänglich gemacht werden. Die Bettenauslastung kann dabei Rückschlüsse auf die ortsübliche Vermietungszeit zulassen.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall war strittig, wie für Zwecke der Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht im Zusammenhang mit der Vermietung von Ferienwohnungen die ortsübliche Vermietungszeit zu bestimmen ist.
Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften. Dies gilt bei ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnungen, wenn die ortsübliche Vermietungszeit nicht erheblich, d. h., um mindestens 25 % unterschritten wird.
Entscheidung
Der BFH hat nun herausgestellt, dass die Unterschreitensgrenze von 25 % keinen starren Wert darstellt. Lediglich aus Vereinfachungsgründen und um den bei einer solchen Prüfung unvermeidlichen Unsicherheiten Rechnung zu tragen, wird die zur Prognose führende Grenze bei „mindestens“ 25 % angesetzt. Zu beachten ist überdies, dass bei der Prüfung der Frage, ob die Tätigkeit eines Ferienwohnungsvermieters dem Typus des „Dauervermieters“ entspricht, stets auf die durchschnittliche Auslastung der Ferienwohnung über einen längeren Zeitraum abzustellen ist.
Im Streitfall hatten die Vermietungstage der Steuerpflichtigen im selben Zeitraum durchschnittlich 92 Tage betragen und damit die ortsübliche Auslastung (durchschnittlich 102 Tage) nicht erheblich unterschritten, sodass das FG zu Recht die Einkünfteerzielungsabsicht ohne Prognoseberechnung unterstellen konnte. Die Steuerpflichtigen haben damit Anspruch auf die Berücksichtigung der von ihnen geltend gemachten Verluste aus der Vermietung ihrer Ferienwohnung. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist im Streitfall nicht anhand einer Prognoseberechnung zu überprüfen.
Unschädlich war auch, dass das FG nur auf statistische Zahlen zur sog. Bettenauslastung zurückgreifen konnte. Denn statistische Erhebungen zur Bettenauslastung lassen unter Umständen (so auch im Streitfall) Rückschlüsse auf die Vermietungstage zu, wenn sie sich auf die im Einzelfall maßgebliche Ferienwohnungskategorie und den maßgeblichen örtlichen Erhebungsbereich beziehen. Unter diesen Prämissen kann die Bettenauslastung einer Ferienwohnung die Auslastung nach Vermietungstagen allenfalls – zulasten des Steuerpflichtigen – unterschreiten, nicht aber – zugunsten des Steuerpflichtigen – übersteigen. Als Vermietungstage werden nämlich (pauschal) alle Tage erfasst, in denen die Ferienwohnung vermietet wird; ob dabei die zulässige Gästezahl erreicht wird, ist ohne Bedeutung. Hingegen gibt die Bettenauslastung personenbezogen Auskunft über die Belegung der Ferienwohnung.
Fundstelle
BFH 26.5.20, IX R 33/19