Bekommt ein Selbstständiger aufgrund seiner geschäftlichen Verbindungen von einem Dritten einen Pkw unentgeltlich zur Nutzung überlassen, muss er Betriebseinnahmen in Höhe der vom Zuwendenden übernommenen Leasingraten ansetzen, wenn er den Wagen ausschließlich privat nutzt. Eine Bewertung der gewährten Nutzungsmöglichkeit nach dem Listenpreis kommt laut FG Hessen nicht in Betracht.
FG Hessen 1.12.11, 10 K 939/08
Im entschiedenen Fall erhielt ein Rechtsanwalt, der auch nichtselbstständig als Mitarbeiter einer Bank tätig war, von einer Firmengruppe einen Pkw unentgeltlich überlassen. Der Rechtsanwalt hatte für die Firmengruppe Grundstücksobjekte vermittelt. Er vertrat daraufhin die Auffassung, dass die Betriebseinnahme lediglich auf der Grundlage der sogenannte 1 %-Regelung anzusetzen sei.
Das Hessische Finanzgericht folgte der Auffassung des Klägers nicht. Es stellte dabei heraus, dass auch Sachleistungen und Nutzungsvorteile, wie z.B. die Kraftfahrzeuggestellung, Betriebseinnahmen seien. Es könne letztlich dahinstehen, ob die Pkw-Nutzungsüberlassung als Einnahme im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit des Klägers zu erfassen sei. In jedem Falle stelle sie nämlich nach den konkreten Umständen eine Betriebseinnahme im Rahmen einer vermittelnden Tätigkeit des Klägers dar, die sich außerhalb der nichtselbstständigen Tätigkeit als Bankmitarbeiter abgespielt habe. Da der Kläger den Pkw ausschließlich zu privaten Zwecken und nicht im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit genutzt habe, komme die Anwendung der sogenannte 1%-Regelung nicht in Betracht. Vielmehr seien die Leasingraten in voller Höhe als geldwerter Vorteil Betriebsein-nahmen.