In Steuer-Tipps für ALLE

Anlage EÜR für die Veranlagung 2011
Neue Pauschalen für Auslandsreisen ab 2012
Zweifel an Besteuerung bei Übertrag ins Ausland
Ansparabschreibung für Wirtschaftsgüter im Ausland
Vorläufige Gewährung erhöhter AfA bei Baudenkmalen
Bescheinigung über Zeiten der Ausbildungssuche
Abzug von Ausgaben von inländischen Lizenzeinnahmen
Miete für Veranstaltungshaus ist hinzuzurechnen
Übergangsfrist für Nachweise bei Auslandsumsätzen


§ 4 EStG – Anlage EÜR für die Veranlagung 2011
Das BMF hat den für 2011 anwendbaren Vordruck für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG veröffentlicht. Das Schreiben enthält auch eine Anleitung und ein Muster für die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen sowie für das zu führende Anlageverzeichnis für abnutzbares Anlagevermögen sowie das Verzeichnis für vom Sofortabzug ausgeschlossenes Umlaufvermögen. Der amtlich vorgeschriebene Datensatz ist für 2011 erstmals zwingend durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Bei Betriebseinnahmen unter 17.500 EUR darf der Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beigefügt werden. Insoweit wird auch auf die elektronische Übermittlung der Einnahme-Überschuss-Rechnung verzichtet. Die sonstigen gesetzlichen Pflichten bleiben davon unberührt (BMF 21.11.11, IV C 6 – S 2142/11/10001).
§§ 4, 9 EStG – Neue Pauschalen für Auslandsreisen ab 2012
Die Pauschalbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei beruflich oder betrieblich veranlassten Auslandsreisen wurden für Reisetage ab 2012 neu festgesetzt. Sie gelten auch für Geschäftsreisen und die doppelte Haushaltsführung im Ausland. Änderungen haben sich für viele Länder ergeben, neue Städte sind hinzugekommen. Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind allerdings bereits seit 2008 nur noch in den Fällen des steuerfreien Arbeitgeberersatzes anwendbar. Für den Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug sind die tatsächlichen Übernachtungskosten zu berücksichtigen (BMF 8.12.11, IV C 5 – S 2353/08/10006 :002).
§ 4g EStG – Zweifel an Besteuerung bei Übertrag ins Ausland
Die Regelung der Besteuerung von stillen Reserven, die aufgrund der Übertragung von Wirtschaftsgütern in ausländische Betriebsstätten gebildet werden, ist EU-rechtlich zweifelhaft. Da dies in Rechtsprechung und Literatur teilweise als unvereinbar mit der Niederlassungsfreiheit angesehen wird, hat das FG Köln nach summarischer Prüfung Zweifel an der Rechtmäßigkeit und die abschließende Entscheidung bleibt einem Hauptsacheverfahren vorbehalten (FG Köln 16.11.11, 10 V 2336/11).
§ 7g EStG – Ansparabschreibung für Wirtschaftsgüter im Ausland
Eine Ansparabschreibung kann auch für Wirtschaftsgüter gebildet werden, die für eine ausländische Betriebsstätte angeschafft werden sollen. Das ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die ausländischen Einkünfte im Inland steuerfrei bleiben. Sofern sie dem Progressionsvorbehalt unterliegen, kann die mindernde Wirkung bei der Berechnung des Steuersatzes angewendet werden. Beim neuen Investitionsabzugsbetrag ist hingegen gesetzliche Voraussetzung, dass ein Wirtschaftsgut in einer inländischen Betriebsstätte fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (BFH 10.8.11, I R 45/10).
§ 7i EStG – Vorläufige Gewährung erhöhter AfA bei Baudenkmalen
Der Schätzung des FA unterliegen alle im Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen. Unterlässt das FA die innerhalb der Schätzungsbefugnis vorzunehmende Prüfung, ob es beim Fehlen einer endgültigen Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nach § 7i Abs. 2 EStG die gesetzlichen Voraussetzungen für den erhöhten Abzugsbetrag vorläufig als gegeben ansieht, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des erhöhte Absetzungen ablehnenden Bescheids. Dann hat es das FA in unzutreffender Weise unterlassen, eine Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen, ob und in welcher Höhe es einen Betrag schätzt. Ein Steuerbescheid kann auch vor dem Grundlagenbescheid erlassen werden (Sächsisches FG 14.11.11, 4 V 989/11).
§ 32 EStG – Bescheinigung über Zeiten der Ausbildungssuche
Einer von der Agentur für Arbeit für die Rentenversicherung erstellten Bescheinigung über Anrechnungszeiten der Ausbildungssuche kommt als öffentlicher Urkunde hinsichtlich des vermerkten Tages der Anmeldung des Ausbildungssuchenden bei der Berufsberatung ein besonderer Beweiswert zu, der widerlegt werden kann. Die Bescheinigung der Ausbildungssuche ist allerdings nur ein Nachweis dafür, dass das Kind sich bei der Agentur für Arbeit als Ausbildungssuchender gemeldet hat, nicht jedoch dafür, dass es dies alle drei Monate erneuert. Lässt sich eine erneute Meldung bei der Berufsberatung in der Folgezeit nicht feststellen, kommt eine Berücksichtigung als Kind ohne Ausbildungsplatz nicht in Betracht (BFH 22.9.11, III R 30/08).
Steuer-Tipp:
Die Regelungen zur Berücksichtigung von ausbildungssuchenden Kindern in § 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG gelten 2012 unverändert weiter.
§ 50a EStG – Abzug von Ausgaben von inländischen Lizenzeinnahmen
Bei beschränkter Steuerpflicht wird die Einkommen- und Körperschaftsteuer im Wege des Steuerabzugs beim Vergütungsschuldner erhoben. Dabei können unmittelbar mit der wirtschaftlichen Tätigkeit im Inland zusammenhängende Aufwendungen berücksichtigt werden – auch bei Ausgaben für Lizenzgebühren, wenn das Lizenzrecht etwa für ein Recht zum Aufstellen von Automaten im Inland verwertet wird. Der erforderli-che unmittelbare Zusammenhang von Aufwendungen und Inlandsein-nahmen ist vom Vergütungsgläubiger in nachvollziehbarer Weise darzulegen (BFH 27.7.11, I R 32/10).
§ 8 GewStG – Miete für Veranstaltungshaus ist hinzuzurechnen
Ein Konzertveranstalter muss die Zahlung für die Anmietung von Konzertsälen und Stadien dem Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1e GewStG hinzurechnen. Zwar kommt bei kurzfristigen Hotel- und Kfz-Anmietungen keine Hinzurechnung in Betracht. Diese Ausnahme ist jedoch nicht auf die Säle übertragbar. Entscheidend ist, welche Bedeutung der angemietete Gegenstand für die Verwirklichung des Unternehmenszwecks hat. Bei Hotel und Kfz wird der Unternehmenszweck nur kurzfristig und mittelbar gestützt. Für Konzertveranstalter ist die Nutzung der Immobilie dauerhaft und dient zudem der unmittelbaren Verwirklichung des Unternehmenszwecks (Niedersächsisches FG 26.5.11, 10 K 290/10, Revision unter IV R 24/11).
UStDV – Übergangsfrist für Nachweise bei Auslandsumsätzen
Durch die Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen wurden die Beleg- und Buchnachweispflichten in der UStDV als Voraus-setzung der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen an die Teilnahme-pflicht am elektronischen Ausfuhrverfahren angepasst. Für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen wurden neue Nachweisregelungen geschaffen. Die Änderungen wirken ab dem 1.1.2012. In beiden Fällen darf der Nachweis für bis zum 31.3.2012 ausgeführte Auslandslieferungen noch nach der Rechtslage 2011 erfolgen (BMF 9.12.11, IV D 3 – S 7141/11/10003).