Ein Steuerberater handelt pflichtwidrig, wenn er bei der Erstellung der Steuererklärungen die Gebäude-AfA nicht eigenständig ermittelt, sondern den von seinen Vorgängern gewählten Ansatz ungeprüft übernimmt. |
Was war passiert?
Der Mandant verlangte von seinem Steuerberater Schadenersatz, weil dieser über mehrere Jahre hinweg anstelle der zutreffenden AfA von 3.130 EUR die von der früheren mittlerweile verstorbenen Vorberaterin falsch errechnete AfA von 206 EUR in den ESt-Erklärungen angesetzt hatte. Die Klage vor dem OLG auf Ersatz zu viel gezahlter Abgaben und entstandener Anwaltskosten war erfolgreich.
Was muss der Steuerberater bei einem Wechsel unbedingt beachten?
Der Steuerberater ist im Rahmen des ihm erteilten Auftrags verpflichtet, den Mandanten umfassend zu beraten. Diese Beratungs- und Belehrungspflichten hat er eigenverantwortlich wahrzunehmen. An bisherige Auffassungen eines Vorgängers ist er nicht nur nicht gebunden, er muss vielmehr steuerlich relevante Sachverhalte selbst umfassend aufklären und sich hierzu auch wichtige Unterlagen von seinem Mandanten aushändigen lassen.
In dem vorliegenden Streitfall hatte der Beklagte in den Erklärungen lediglich die Vorjahresansätze der ehemaligen Beraterin übernommen, ohne selbst hierzu weitere Nachforschungen vorzunehmen. Hätte er dies getan, wäre ihm der falsche Wertansatz sofort aufgefallen, weil ein entsprechend aussagekräftiges Wertgutachten zu den Herstellungskosten vorhanden war. Das OLG nimmt auch an, dass der Mandant entsprechenden Hinweisen des Beraters auf notwendige Korrekturen sofort gefolgt wäre, weil sich aus dem zutreffenden AfA-Ansatz deutlich steuermindernde Umstände ergeben hätten.
Den Einwand des Beklagten, sein Mandant habe wegen einer verlängerten Abschreibungsfrist letztlich gar keinen Schaden erlitten, ließ das Gericht nicht gelten: Zum einen würde diese Verlängerung erst die weit in der Zukunft liegenden Veranlagungszeiträume 2037 bis 2042 betreffen und damit sei nicht absehbar, ob der Mandant dann überhaupt noch Steuervorteile beanspruchen könne. Zum anderen sei ein Warten für den Mandant unzumutbar, da ihm schon jetzt ein Vermögensschaden entstanden ist, er einen möglichen Ausgleich aber frühestens in 17 Jahren erhoffen könnte.
Praxistipp | Ein Mandant muss stets darauf vertrauen können, dass sein Berater die anstehenden steuerrechtlichen Fragen fehlerfrei bearbeitet, ohne dass eine Kontrolle notwendig ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Mandant selbst über steuerrechtliche Kenntnisse verfügt.
Fundstelle
OLG Braunschweig 12.2.20, 11 U 142/18