In Steuer-Tipps für ALLE

Nach der geänderten Rechtsauffassung des BFH setzt die Berichtigung der für eine erhaltene Anzahlung geschuldeten Umsatzsteuer und die Korrektur des Vorsteuerabzugs bei Nichtausführung der Leistung zunächst die Rückzahlung dieser Anzahlung voraus.
Die Verwaltung wendet dies in allen offenen Fällen an und ändert Abschn. 17.1 Abs. 7 UStAE entsprechend.
BMF 9.12.11, IV D 2 – S 7333/11/10001,
BFH 2.9.10, V R 34/09, BFH/NV 11, 383


Hat ein Unternehmer eine Anzahlung für eine später auszuführende Leistung erhalten, führt er – unabhängig von der Ist- oder Soll-Besteuerung – die Umsatzsteuer aus der erhaltenen Anzahlung für den Voranmeldungszeitraum ab, in dem die Anzahlung geflossen ist.
Der Leistungsempfänger macht dazu korrespondierend die Vorsteuer für den Voranmeldungszeitraum geltend, in dem die Anzahlungsrechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Dies erfolgt unter der Voraussetzung, dass er die spätere Leistung nicht für vorsteuerabzugsschädliche Umsätze verwenden will.
Werden geplante Lieferung, Leistung oder innergemeinschaftlicher Erwerb entgegen der ursprünglichen Absicht – etwa bei Insolvenz oder Stornierung der Bestellung – nicht ausgeführt, führt dies sowohl beim leistenden als auch empfangenden Unternehmer zur Korrektur nach § 17 Abs. 2 UStG. Da die Korrektur jetzt an die Rückzahlung gekoppelt ist, kann sie in diesen Fällen für die Umsatz- und Vorsteuer erst dann durchgeführt werden, wenn auch die Anzahlung rückabgewickelt worden ist. Daher erfolgt die Minderung der Bemessungsgrundlage erst in dem Zeitraum, in dem die Anzahlung zurückgewährt worden ist.
Steuer-Tipp:
Dies hat zur Folge, dass ein Unternehmer die Anzahlung nicht bereits bei befürchtetem Ausfall der Anzahlung, sondern verbindlich erst mit einem erfolgten Geldfluss entsprechend zu korrigieren hat.