Das BMF hat in einem 45-seitigen „Schreiben?__nnn=true insgesamt 102 Änderungen in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass eingearbeitet. Dies beinhaltet auch die seit dem 1.11.2010 ergangene und bisher nicht berücksichtigte Rechtsprechung, welche im BStBl veröffentlicht worden ist.
BMF 12.12.2011, IV D 3 – S 7015/11/10003
Außerdem enthielt der UStAE bisher redaktionelle Unebenheiten, die beseitigt wurden. Weiterhin erfolgte eine Aufgliederung des unübersichtlich gewordenen bisherigen Abschnitts 13b.1 zur Umkehr der „Steuerschuldnerschaft“: bei Bauleistungen und bei der „Gebäudereinigung sowie bei der Lieferung von Industrieschrott, Altmetallen, sonstigen Abfallstoffen, Mobilfunkgeräten und Gold“:, um eine bessere Lesbarkeit für die Anwender zu erreichen. Vor allem wurden die Regelungen in den Abschnitten zu § 18a UStG an die geltende Rechtslage zur Abgabe monatlicher Zusammenfassender Meldungen angepasst.
Aktualisiert wurden zudem
in Abschnitt 2.5 Abs. 5 die Tarife der „Einspeisevergütung“: für Solarstrom, Regeln zu Eintrittsberechtigungen für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Leistungen von Orchestern, Theatern oder Chören,
die Definition von Ingenieurleistungen,
die Verwaltung von Sporthallen durch gemeinnützige Vereine,
der Vertrauensschutz bei der Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung,
Umsätze zwischen Betriebsabteilungen desselben Unternehmens oder innerhalb eines Organkreises,
die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG und
die „Ist-Besteuerung“:.
Die Änderungen sind – neben ein paar Ausnahmen – grundsätzlich auf Umsätze ab dem Tag nach der Veröffentlichung im BStBl anzuwenden.