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Der BFH hat sich jetzt in zwei Urteilen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung damit beschäftigt, welches FA für den Gewerbesteuer-Messbetrag der Gesellschaft und welches für die Anrechnung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG auf die einzelnen Mitunternehmer zuständig ist.
Das Feststellungs-FA hat lediglich zu prüfen, ob eine Mitunternehmerstellung vorliegt. Ob und inwieweit für den Beteiligten eine Anrechnung möglich ist, bleibt insoweit ohne Bedeutung, sodass sich die Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids nur auf die einzelnen Mitunternehmer erstreckt.
BFH 22.9.11, IV R 8/09,
BFH 22.9.11, IV R 3/10

Gesondert und einheitlich festzustellen ist nur der „Gewerbesteuer-Messbetrag“:http://de.wikipedia.org/wiki/Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer entfallende Anteil. Auch sofern eine GmbH beteiligt ist, darf das FA die Feststellung nicht mit der Begründung verweigern, dass die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer bei einer Kapitalgesellschaft keine Bedeutung hat. Die Prüfung und Entscheidung, ob bei einem Mitunternehmer auch steuerlich von einer Kapitalgesellschaft auszugehen ist, obliegt dem FA, das über eine Anrechnung nach Maßgabe des auf den einzelnen Mitunternehmer festgestellten Anteils am Gewerbesteuer-Messbetrag zu entscheiden hat.
Handelt es sich um eine mehrstöckige Personengesellschaft mit einer zwischengeschalteten GmbH, ist bei der Untergesellschaft auch für die zwischengeschaltete GmbH ein Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag festzustellen. Diese kann ebenfalls nicht mit dem Verweis auf die mangelnde Anrechnungsmöglichkeit unterbleiben. Nach Ansicht des BFH kann es nämlich durchaus zweifelhaft sein, ob eine GmbH auch tatsächlich eine Kapitalgesellschaft im steuerlichen Sinne ist. Die Anwendung der Tarifermäßigung prüfen und entscheiden die jeweiligen Wohnsitz- oder Betriebs-FÄ der einzelnen Gesellschafter.