In der Praxis stellt sich die Frage, ob eine Kapitalabfindung einer Riester-Kleinbetragsrente im Rahmen der Fünftelmethode ermäßigt besteuert wird oder nicht. Im Folgenden erfahren Sie, welche Voraussetzungen Ihr Mandant für die Anwendung der Fünftelmethode erfüllen muss und wie Sie Ihrem Mandanten alle Chancen auf eine günstigere Besteuerung wahren. |
Grundsätze zur Kapitalabfindung einer Riester-Kleinbetragsrente
Die Kapitalabfindung einer Riester-Kleinbetragsrente unterliegt nach § 22 Nr. 5 EStG in voller Höhe der nachgelagerten Besteuerung. Ab dem Veranlagungszeitraum 2018 ist nach § 22 Nr. 3 Satz 13 EStG allerdings eine ermäßigte Besteuerung im Rahmen der Fünftelmethode nach § 34 Abs. 1 EStG möglich. Bis einschließlich 2017 ist nach bisheriger Verwaltungsauffassung die ermäßigte Besteuerung ausgeschlossen.
Hoffnung durch Urteil des Bundesfinanzhofs
Die Verwaltungsauffassung für die Besteuerung für die Zeiträume bis einschließlich 2017 teilt der BFH nicht.
In einem neueren Urteil stellten die Münchner Richter jetzt klar, dass aufgrund der mehrjährigen Beitragszahlung grundsätzlich von einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG auszugehen ist. Dies hat zur Folge, dass die ermäßigte Besteuerung grundsätzlich in Betracht kommt (BFH 11.6.19, X R 7/18).
Praxistipp | Der BFH fordert als zusätzliches Kriterium jedoch die Außerordentlichkeit der Einkünfte. Zur Klärung dieser Frage hat der BFH das Verfahren an das FG Berlin-Brandenburg zurückgewiesen. Die Richter des FG müssen im zweiten Rechtsgang nun prüfen, ob die Kapitalisierung laufender Rentenansprüche im Bereich der Altersvorsorgeverträge i. S. d. § 82 ff. EStG als atypisch anzusehen ist und die Kapitalabfindung deshalb ermäßigt besteuert werden kann.
Verhaltensknigge zur Wahrung der Rechte des Mandanten
Das Urteil des BFH und die Zurückweisung des Verfahrens an das FG hat für Steuerberater und ihre Mandanten folgende Signalwirkung:
* In der Steuererklärung des Mandanten für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2017 sollte für eine Kapitalabfindung einer Riester-Kleinbetragsrente stets die ermäßigte Besteuerung im Rahmen der Fünftelmethode beantragt werden.
* Lehnt das FA ab, sollte gegen nachteilige Steuerbescheide des Mandanten in vergleichbaren Fällen Einspruch eingelegt werden.
* Mit Hinweis auf das Urteil des BFH (X R 7/18) sollte das Ruhen des Einspruchsverfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragt werden.
* Die Verfahrensruhe kann auch unter Hinweis auf zwei weitere Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof zur gleichen Thematik begründet werden (BFH, X R 39/17 und X R 24/18).
Fundstellen
* BFH 11.6.19, X R 7/18, BFH 6.11.19, X R 39/17, BFH 11.6.19, X R 24/18,