In für ANLEGER

Wird die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in Fremdwährung verkauft, muss der Preis im Zeitpunkt der Veräußerung in Euro umgerechnet werden.
Wann das Entgelt tatsächlich zu welchem Umrechnungskurs zufließt, ist steuerlich irrelevant. Geht der Veräußerer Kurssicherungsgeschäfte ein, beeinflussen diese Aufwendungen den Gewinn aus dem Anteilsverkauf nicht.
Die Kurssicherung bildet ein selbstständiges Rechtsgeschäft, das unter § 23 EStG fällt.
BFH 2.4.08, IX R 73/04