In Steuer-Tipps für ALLE

Ein Steuerpflichtiger erklärte Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 128.641 EUR – Einkommensteuer musste er dennoch nicht zahlen. So lautet im Ergebnis ein Urteil des Bundesfinanzhofs (14.1.2020, Az. VIII R 4/17), in dem es darum ging, ob ein bestandskräftiger Steuerbescheid nachträglich nach § 129 der Abgabenordnung (AO) – „offenbare Unrichtigkeit“– berichtigt werden kann. Dies war hier nicht möglich. Denn durch das Risikomanagementsystem erfolgten Prüf- und Risikohinweise, sodass eine weitere Sachaufklärung durch den Finanzbeamten erforderlich war. Da diese aber nicht erfolgte, beruhte die fehlende Erfassung nicht auf einem bloßen „mechanischen Versehen“ und die Anwendung des § 129 AO scheiterte.