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Kann das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten nicht durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden, findet die 1 %-Regelung auch Anwendung für im Betriebsvermögen befindliche Wohnmobile. |

Sachverhalt

Streitig war u. a. die Bewertung der privaten Nutzung von im Betriebsvermögen befindlichen Wohnmobilen.

Der Steuerpflichtige erzielte als Inhaber eines Reparaturservices für elektronische Industrieanlagen Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 EStG. In seinem Betriebsvermögen befand sich neben anderen betrieblich genutzten Fahrzeugen ein Wohnmobil. Das Wohnmobil nutzte der Steuerpflichtige, um bei Stillständen in den Produktionsanlagen der Kunden schnell vor Ort sein zu können und kostenintensive Hotelaufenthalte zu vermeiden. Der Einsatz des Wohnmobils eröffnete ihm die Möglichkeit, teilweise auf den Betriebsgeländen der Kunden zu übernachten und unabhängig von Rezeptionszeiten der Hotels sehr früh bei den Kunden vor Ort zu sein.

Das FA nahm die Bewertung des geldwerten Vorteils mit der sogenannten 1 %-Regel vor, da es die vom Steuerpflichtigen vorgelegten Fahrtenbücher als nicht ordnungsgemäß anerkannte.

Entscheidung

Das FG wies die Klage ab. Nach Auffassung des Gerichts ist der geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines mehr als 50 % betrieblich genutzten Kraftfahrzeugs der Höhe nach mit der 1 %-Regelung zu bewerten. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Diese Bewertungsregel gilt auch für im Betriebsvermögen befindliche Wohnmobile.

Die im Streitfall mit einem Computer-Programm erstellten Ausdrucke erfüllen zwar die Anforderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung an elektronisch geführte Fahrtenbücher insoweit, als dass die Reichweite nachträglicher Änderungen dokumentiert wird. Allerdings geht aus den eingereichten Ausdrucken unmissverständlich hervor, dass der Steuerpflichtige die Eintragungen für sämtliche Fahrten jeweils für einen länger zurückliegenden Zeitraum immer nur an bestimmten Tagen – und damit nicht zeitnah – eingetragen hatte. Aus den vorgenannten Tabellen ergab sich ferner, dass der Steuerpflichtige an nur wenigen Tagen in den Streitjahren das Fahrtenbuch überhaupt geführt hatte.

Das FG machte ferner deutlich, dass die Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuches für ein Wohnmobil auch nicht geringer bemessen werden als die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für Fahrtenbücher für PKW entwickelten Kriterien.

Den Einwand, dass bei einem Wohnmobil – anders als bei dem Regelfall betrieblicher PKW – die privaten Nutzungsmöglichkeiten wie z. B. Einkaufen, Arztbesuche etc. eingeschränkt seien, und daher die Anforderungen für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch für ein Wohnmobil geringer als die für einen normalen PKW seien, ließ das FG nicht gelten. Denn gerade ein luxuriös ausgestattetes Wohnmobil eröffnet eine erhebliche private Nutzungsmöglichkeit – nämlich den Regelfall der privaten Freizeit- bzw. ­Urlaubsgestaltung.

Das FG hat die Revision ausdrücklich nicht zugelassen. Zur Begründung haben die Richter darauf verwiesen, dass die „tragenden rechtlichen Erwägungen“ der BFH-Rechtsprechung entsprächen.

Fundstelle
FG Münster 18.2.20, 6 K 46/17, E, G