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Ein nebenberuflicher Vereinsgeschäftsführer, der eine feste Vergütung erhält, ist in der Regel abhängig beschäftigt. Das hat das LSG Baden-Württemberg bei einer Geschäftsführerin entschieden, die hauptberuflich als Anwältin tätig war.

Die Dame erhielt für ihre Tätigkeit ein monatliches „Honorar“ von 750 EUR. Sie verwaltete die Geschäftsstelle, akquirierte neue Geschäftsstellen, überwachte und koordinierte Schiedsverfahren und organisierte die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Vereins sowie Meetings der Geschäftsstellenleiter. Für das LSG lag hier eine abhängige Beschäftigung vor, weil die Geschäftsführerin

  • nur für den Vorstand tätig und an dessen Weisungen gebunden war,
  • wegen der festen Vergütung kein unternehmerisches Risiko trug,
  • nach dem Vertrag auf vereinsspezifische Belange im Zusammenhang mit der Tätigkeit Rücksicht nehmen musste,
  • projektbezogene Zeiten und fachliche Vorgaben einhalten musste und
  • für den Verein so viele Aufgaben übernommen hatte, dass er ohne sie gar nicht funktionsfähig gewesen war (= Eingliederung in den Betrieb).

Beachten Sie | Die freie Zeiteinteilung war für das LSG kein maßgebendes Kriterium, da das bei einer Nebentätigkeit typisch ist. Auch die organschaftliche Stellung (als Vorstand) war ohne Belang.

Fundstelle
LSG Baden-Württemberg 21.1.20, L 11 BA 1596/19