Im Betriebsvermögen gehaltene Aktien und Investmentfonds mit einer Aktienquote ab 50,1 % können im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung zulasten des Gewinns gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG auf ihren niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden.
Diese Bedingung sieht der BFH bereits dann als erfüllt an, wenn der Kurs zum Geschäftsjahresende einmalig um mindestens 5 % unter den Kaufkurs plus Anschaffungsnebenkosten gesunken ist.
Der Teilwert richtet sich dabei grundsätzlich ausschließlich nach dem Börsenkurs am Bilanzstichtag. Eine spätere Kursentwicklung ist irrelevant.
Aktien: BFH 21.9.11, I R 89/10,
Aktienfonds: BFH 21.9.11, I R 7/11,
Gebäude: BFH 29.4.09, I R 74/08, BStBl II 09, 899
Fremdwährungsverbindlichkeiten: BFH 23.4.09, IV R 62/06, BStBl II 09, 778
Anleihen: BFH 8.6.11, I R 98/10, BFH/NV 11, 1758
BMF 5.7.11, IV C 1 – S 1980-1/10/10011, BStBl I 11, 735
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Mit dieser nur minimalen Bagatellgrenze widerspricht der BFH der Verwaltungsauffassung, wonach die Teilwert-AfA bei Bilanzaufstellung nur gelingt, wenn der Börsenkurs am Bilanzstichtag um mehr als 40 Prozent unter dem Kurs bei Erwerb liegt oder an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen jeweils um mehr als 25 Prozent unter die Anschaffungskosten gesunken ist. Zudem soll eine Kurserholung bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung berücksichtigt werden.
Gemäß einem aktuellen Urteil des BFH reichen nunmehr bereits Kursverluste ab der festen Bagatellgrenze aus. Es kommt nicht mehr darauf an, inwieweit sich die Kurse nach dem Bilanzstichtag wieder erholt haben.
Die Möglichkeit oder Aussicht einer Wertsteigerung in der Zukunft stellt einen wertbeeinflussenden und damit wertbegründenden Umstand dar, der die Bewertung der Aktien oder Investmentfonds zum Bilanzstichtag nicht berührt. Die 5 Prozentgrenze gilt nur dann nicht mehr, wenn konkrete und objektiv nachprüfbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Börsenkurs keinen realistischen Wert widerspiegelt, etwa durch Insidergeschäfte beeinflusst war oder über einen längeren Zeitraum kaum Handel stattgefunden hat.
Der BFH begründet die Typisierung auf eine feste Prozentgrenze mit dem Interesse an einem möglichst einfachen und gleichheitsgerechten Gesetzesvollzug. Eine einzelfallbezogene Prüfung von Kursdifferenzen würde aufgrund der Vielzahl der Steuerfälle sowie der begrenzten personellen Ressourcen die Finanzbehörden, -gerichte und Steuerpflichtigen überfordern.
Praxishinweise:
Die Teilwert-AfA bei Aktienfonds gilt für Sondervermögen, die nach ihren Vertragsbedingungen überwiegend direkt oder als Dachfonds indirekt in börsennotierte Aktien investieren. Unerheblich ist, dass sie nicht an der Börse gehandelt werden, da Ausgabe- und Rücknahmepreis nach den Kurswerten der zum Fonds gehörenden börsennotierten Aktien zu bestimmen ist. Im Rahmen der Typisierung ist dabei zu vernachlässigen, dass das Fondsvermögen auch festverzinsliche Wertpapiere aufweisen kann, für die ein Kursverlust regelmäßig nicht zur Teilwert-AfA führt.
Bei Anleihen im Betriebsvermögen rechtfertigen allgemeine Kursverluste nicht die Anwendung der Teilwert-AfA, da die Einlösung bei Fälligkeit zum Nennwert erfolgt und der Kurs wieder zu 100 Prozent notiert. Anders kann es aber bei verschlechterter Schuldnerbonität oder einem Zahlungsausfall sein.
Bei Gebäuden ermöglicht nur ein Wertverlust, der mindestens während der halben Restnutzungsdauer andauert, die Teilwertabschreibung.
Eine Teilwertzuschreibung wegen eines gegenüber dem Euro ansteigenden Wechselkurses scheidet bei länger laufenden Schulden aus, da hier von einer nur vorübergehenden Wertänderung auszugehen ist.
Die Teilwert-AfA auf Aktienverluste wirkt sich bei der GmbH nicht auf das Steuereinkommen aus. Bei Personenunternehmen wird sie durch das Teileinkünfteverfahren nur zu 60 Prozent gewinnmindernd angesetzt.