Aufwendungen, mit denen dem möglichen Eintritt von Schäden vorgebeugt werden soll – wie etwa Kosten für Maßnahmen, mit denen das Eindringen von Mardern in Wohngebäude und ihre Einnistung verhindert werden soll – sind keine außergewöhnlichen Belastungen.
Sachverhalt
Streitig war, ob die Aufwendungen der Steuerpflichtigen im Jahr 2015 für die Sanierung und Neudeckung des Daches ihres Einfamilienhauses infolge eines Marderbefalls als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.
Entscheidung
FA und nachfolgend auch das FG haben dies verneint. Außergewöhnliche Belastungen können dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige wegen Schäden an seinem Wohnhaus Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, insbesondere sein Wohnhaus nicht mehr weiter zu Wohnzwecken nutzen zu können. Denn das Wohnen betrifft grundsätzlich einen existenziell wichtigen Bereich, es gehört zum verfassungsrechtlich geschützten Existenzminimum.
Aufwendungen sind nach § 33 EStG steuermindernd zu berücksichtigen, wenn sie einem Steuerpflichtigen erwachsen, weil er gezwungen ist, eine konkrete von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehende Gesundheitsgefährdung zu beseitigen.
Derartigen Aufwendungen kann der Steuerpflichtige aus tatsächlichen Gründen nicht ausweichen, wenn anderenfalls mit einem Schaden für seine Gesundheit oder die Gesundheit seiner Familie zu rechnen ist. Dabei reicht allerdings nicht eine allgemein bekannte Schädlichkeit, sondern es müssen mindestens konkret zu befürchtende Gesundheitsschäden anzunehmen sein.
Im Streitfall hatten die Steuerpflichtigen einen hinreichenden Nachweis, dass im Streitjahr ausreichend konkrete Gesundheitsgefährdungen oder eine objektiv unzumutbare Geruchsbelästigung tatsächlich eingetreten war, nicht vorgelegt. Bei der Beseitigung konkreter, von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehender Gesundheitsgefahren ist ein vor Durchführung dieser Maßnahmen erstelltes amtliches technisches Gutachten zwar nicht erforderlich. Gleichwohl hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass er sich den Aufwendungen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen konnte.
Im Streitfall war die von den Steuerpflichtigen geschilderte Verschmutzung, Gesundheitsgefährdung und Unerträglichkeit des Geruchs, die sie im Jahr 2015 zu der Dachsanierung veranlasst hatten, nicht zwangsläufig gewesen und war auch zu diesem Zeitpunkt nicht wie eine „private Katastrophe“ über die Steuerpflichtigen gekommen. Vielmehr hatte sich diese Situation über Jahre angebahnt. Zu dem Umgang der Steuerpflichtigen mit dem Marderproblem hätte es Alternativen gegeben mit zumindest mutmaßlich anderem Ergebnis.
Fundstelle
FG Hamburg 21.2.20, 3 K 28/19, NZB BFH VI B 41/20